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Pauschalierungsregelung für Beiträge zu einer Direktversicherung
Beiträge zu neben der Einbeziehung in eine Gruppendirektversicherung gewährten Einzelversicherungen, die aus Gruppenversicherungsverträgen bei vorherigen Arbeitgebern resultieren, nehmen nicht an der Durchschnittsberechnung gem. § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG teil. Grundlage für die Berechnung eines fiktiven Lohns gem. § 40b Abs. 2 Satz 2 EStG sind ausschließlich die Beiträge zu einer gemeinsamen Versicherung. Die den Grenzbetrag des § 40b Abs. 2 Satz 1 EStG übersteigenden Beiträge für die betroffenen Arbeitnehmer sind daher dem normalen Lohnsteuerabzug zu unterwerfen.