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Grobe Fahrlässigkeit bei Versteuerung eines Nutzungswerts
Vor dem Hintergrund, dass die Nutzungswertbesteuerung für die eigengenutzte Wohnung mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 1987 weggefallen und nach der sog. großen Übergangsregelung nur noch in besonderen Ausnahmefällen weiter anzuwenden war, hätte auch ein steuerlich nicht beratener Steuerpflichtiger eingehend prüfen müssen, weshalb in der Anlage V ab 1999 ein Mietwert für die eigengenutzte Wohnung nicht mehr zu erklären war. Ihm hätte sich aufdrängen müssen, dass sich die Rechtslage ab 1999 geändert hat. Erklärt der Steuerpflichtige für Veranlagungszeiträume ab 1999 den Mietwert der eigengenutzten Wohnung zusammen mit den tatsächlichen Einnahmen in einer Summe als Mieteinnahmen, so steht sein grobes Verschulden einer späteren Änderung der Einkommensteuerbescheide zu seinen Gunsten nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO e...