Betriebliche Altersversorgung; Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der bilanziellen Bewertung von Pensionsverpflichtungen und bei der Ermittlung der als Betriebsausgaben abzugsfähigen Zuwendungen an Unterstützungskassen (sog. Näherungsverfahren)
Das sog. Näherungsverfahren zur Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bewertung von Pensionsverpflichtungen und bei der Ermittlung der als Betriebsausgaben abzugsfähigen Zuwendungen an Unterstützungskassen wurde zuletzt im (BStBl 2007 I S. 290) dargestellt. Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird dieses Schreiben wie folgt geändert:
1. Beim Bezug von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigende Zugangsfaktoren
Das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) vom (BGBl 2007 I S. 554) wirkt sich auf die beim Bezug von Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zu berücksichtigenden Zugangsfaktoren aus.
Randnummer 12 wird wie folgt gefasst (die Ergänzungen und Änderungen sind kursiv dargestellt):
„5. Zugangsfaktoren
Beim Bezug von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind nach § 63 Abs. 5 i. V. m. § 77 SGB VI folgende Zugangsfaktoren zu berücksichtigen:
Bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, beträgt der Zugangsfaktor 1,0. Er vermindert sich für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,3 % und erhöht sich für jeden Monat der über die Regelaltersgrenze hinausgeschobenen Inanspruchnahme um 0,5 %. Vor Berechnung der Zugangsfaktoren ist sowohl die Regelaltersgrenze als auch das gewählte Finanzierungsendalter auf volle Jahre zu runden.
Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes ist der Zugangsfaktor für jeden Monat, für den der Versicherungsfall vor der Vollendung des 65. Lebensjahres des Arbeitnehmers (Versicherten) eingetreten ist, um 0,3 %, höchstens um 10,8 % niedriger als 1,0.
Hat der Steuerpflichtige vom zweiten Wahlrecht gemäß R 6a Abs. 11 EStR 2005 Gebrauch gemacht, ergeben sich folgende Werte:
Für nicht schwer behinderte männliche Arbeitnehmer gelten die folgenden Pensionsalter und Zugangsfaktoren:
Tabelle in neuem Fenster öffnenGeburtsjahrgangPensionsalterKürzung der
AltersrenteZugangsfaktorbis 1952637,2 %0,928ab 1953 bis 19616310,8 %0,892ab 19626314,4 %0,856Für nicht schwer behinderte weibliche Arbeitnehmer gelten die folgenden Pensionsalter und Zugangsfaktoren:
Tabelle in neuem Fenster öffnenGeburtsjahrgangPensionsalterKürzung der
AltersrenteZugangsfaktorbis 19516018,0 %0,8201952637,2 %0,928ab 1953 bis 19616310,8 %0,892ab 19626314,4 %0,856Abweichend hiervon gelten für nicht schwer behinderte Männer und Frauen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres in Altersteilzeit im Sinne von § 237 SGB VI gegangen sind oder deren Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 55. Lebensjahres geendet hat, die folgenden Pensionsalter und Zugangsfaktoren:
Tabelle in neuem Fenster öffnenGeburtsjahrgangPensionsalterKürzung der
AltersrenteZugangsfaktor1945 bis Juni 19466018,0 %0,820Juli 1946 bis Juni 19476114,4 %0,856Juli 1947 bis Juni 19486210,8 %0,892Juli 1948 bis 1951637,2 %0,928Steht bei einem männlichen oder weiblichen Arbeitnehmer mit einem Geburtsdatum vor dem , der nach Vollendung des 55. Lebensjahres in Altersteilzeit im Sinne von § 237 SGB VI gegangen ist oder dessen Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 55. Lebensjahres geendet hat, aufgrund seines erreichten Alters oder nach den vertraglichen Vereinbarungen im Ausscheidezeitpunkt oder bei Übergang in die Altersteilzeit fest, dass er im frühestens möglichen Zeitpunkt nicht die Voraussetzungen für den Bezug der vorzeitigen Altersrente wegen Arbeitslosigkeit (1 Jahr Arbeitslosigkeit) oder nach Altersteilzeitarbeit (2 Jahre Altersteilzeitarbeit) erfüllen kann, erhöht sich das jeweilige Pensionsalter und damit der Zugangsfaktor (maximal 1) entsprechend.
Für schwer behinderte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten die folgenden Pensionsalter und Zugangsfaktoren:
Tabelle in neuem Fenster öffnenGeburtsjahrgangPensionsalterKürzung der
AltersrenteZugangsfaktorbis 19526010,8 %0,892ab 1953 bis 19616110,8 %0,892ab 19626210,8 %0,892Für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes ergeben sich die folgenden Zugangsfaktoren:
Versorgungsfälle bis 2012:
Tabelle in neuem Fenster öffnenAlter im VersicherungsfallKürzung der RenteZugangsfaktor63 Jahre und älter0,0 %1,00062 Jahre1,8 %0,98261 Jahre5,4 %0,94660 Jahre9,0 %0,91059 Jahre und jünger10,8 %0,892Versorgungsfälle von 2013 bis 2021:
Tabelle in neuem Fenster öffnenAlter im VersicherungsfallKürzung der RenteZugangsfaktor64 Jahre und älter0,0 %1,00063 Jahre1,8 %0,98262 Jahre5,4 %0,94661 Jahre9,0 %0,91060 Jahre und jünger10,8 %0,892Versorgungsfälle ab 2022:
Tabelle in neuem Fenster öffnenAlter im VersicherungsfallKürzung der RenteZugangsfaktor65 Jahre und älter0,0 %1,00064 Jahre1,8 %0,98263 Jahre5,4 %0,94662 Jahre9,0 %0,91061 Jahre und jünger10,8 %0,892”
2. Wechsel des Versicherungszweiges
Bei einem Wechsel des Versicherungszweiges sind die im jeweiligen Versicherungszweig abgeleisteten Versicherungszeiten gesondert zu berücksichtigen. Die Randnummern 16, 18 und 20 werden dementsprechend klarstellend wie folgt gefasst (die Ergänzungen sind kursiv dargestellt):
„16 Die Hinzurechnungszeit ist nach dem Wechsel dem neuen Versicherungszweig zuzuordnen (§ 60 SGB VI). Für Bilanzstichtage nach dem Wechsel von der knappschaftlichen zur allgemeinen Rentenversicherung sind die Entgeltpunkte unter Berücksichtigung der Hinzurechnungszeit für beide Rentenzweige getrennt zu berechnen. Dabei sind im jeweiligen Versicherungszweig nur die dort abgeleisteten Versicherungszeiten zu berücksichtigen. Formelmäßig ergibt sich folgende Darstellung:
EPGesamtx = EPKnx + EPAVx + EPHinzuAVx
mit:
EPKnx = VKnm0zx
EPAVx = VAVt0: max(w0zx) + ZAVt0zx
EPHinzuAVx = (EPKnx + EPAVx) ·
max(60 – x;0) |
x – x0 |
w0 = Alter im Zeitpunkt des Wechsels.
Dabei sind das Versicherungsbeginnalter x0 und die Entgeltpunkte auf der Basis der aktuellen Stichtagsgrößen zu ermitteln. Die Höhe der Rentenanwartschaft ergibt sich nach Randnummer 2 wie folgt:
Rx = {EPxKn · 4/3 + (EPxAV + EPxHinzuAV)} · AR · ZFx
Bei einem Wechsel von der allgemeinen zur knappschaftlichen Rentenversicherung sind diese Regelungen entsprechend anzuwenden.”
„18 Für Bilanzstichtage nach einem Wechsel aus der allgemeinen Rentenversicherung in das Beitrittsgebiet (Ost) werden die Entgeltpunkte für West und Ost getrennt berechnet. Dabei sind im jeweiligen Versicherungszweig nur die dort abgeleisteten Versicherungszeiten zu berücksichtigen. Bei Versicherungsfällen im Altersbereich unter 60 Jahren werden die für die Hinzurechnungszeit im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung ermittelten Entgeltpunkte den westdeutschen und den ostdeutschen Bundesländern getrennt zugeordnet. Dies erfolgt in dem Verhältnis der jeweils dort erworbenen Entgeltpunkte (vgl. § 263a SGB VI).”
„20 Auf die sich so ergebenden Entgeltpunkte ist für die Berechnung des Rentenanspruches für die Entgeltpunkte (West) der aktuelle Rentenwert (§ 68 SGB VI) und für die Entgeltpunkte (Ost) der aktuelle Rentenwert (Ost) anzuwenden (§ 255a SGB VI). Die Rentenansprüche aus der allgemeinen Rentenversicherung sind wie folgt zu berechnen:
Rx = {(EPxWest + EPxHinzu West) · ARWest + (EPxOst + EPxHinzuOst) · AROst} · ZFx
Bei einem Wechsel aus dem Beitrittsgebiet (Ost) in die allgemeine Rentenversicherung sind diese Regelungen entsprechend anzuwenden.”
3. Zeitliche Anwendung
Randnummer 12 (Zugangsfaktoren) des (a. a. O.) in der Fassung dieses Schreibens kann erstmals der Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahres zugrunde gelegt werden, das nach dem (Tag der Veröffentlichung des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes im Bundesgesetzblatt) endet. Sie ist spätestens in der Bilanz des ersten Wirtschaftsjahres anzuwenden, das nach dem endet (Übergangszeit). Der Übergang hat einheitlich für alle Pensionsverpflichtungen des Unternehmens zu erfolgen.
Die geänderten Randnummern 16, 18 und 20 gelten für alle noch offenen Fälle, die in den Anwendungsbereich des (a. a. O.) fallen.
Bundesministerium der
Finanzen v. - IV B 2
-S 2176/07/0003
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2008 I Seite 570
BB 2008 S. 1277 Nr. 24
DB 2008 S. 1069 Nr. 20
DStR 2008 S. 970 Nr. 20
DStZ 2008 S. 384 Nr. 12
FR 2008 S. 532 Nr. 11
StB 2008 S. 195 Nr. 6
WPg 2008 S. 512 Nr. 11
OAAAC-79328