§ 7 Rechtsgrundlage für bereits abgeschlossene Verträge; Übergangsregelung; Verordnungsermächtigung [1]
(1) 1Für die seit dem bis zum an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen sowie an Forschungseinrichtungen im Sinne des § 5 abgeschlossenen Arbeitsverträge gelten die §§ 57a bis 57f des Hochschulrahmengesetzes in der ab geltenden Fassung fort. 2Für vor dem an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen sowie an Forschungseinrichtungen im Sinne des § 5 abgeschlossene Arbeitsverträge gelten die §§ 57a bis 57e des Hochschulrahmengesetzes in der vor dem geltenden Fassung fort. 3Satz 2 gilt entsprechend für Arbeitsverträge, die zwischen dem und dem abgeschlossen wurden.
(2) 1Der Abschluss befristeter Arbeitsverträge nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 mit Personen, die bereits vor dem in einem befristeten Arbeitsverhältnis zu einer Hochschule, einem Hochschulmitglied im Sinne von § 3 oder einer Forschungseinrichtung im Sinne von § 5 standen, ist auch nach Ablauf der in § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 geregelten jeweils zulässigen Befristungsdauer mit einer Laufzeit bis zum zulässig. 2Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die vor dem in einem Dienstverhältnis als wissenschaftlicher oder künstlerischer Assistent standen. 3§ 2 Abs. 5 gilt entsprechend.
(3) 1Die nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich um sechs Monate, wenn ein Arbeitsverhältnis nach § 2 Absatz 1 zwischen dem und dem besteht. 2Das Bundesministerium für Bildung und Forschung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zulässige Befristungsdauer höchstens um weitere sechs Monate zu verlängern, soweit dies aufgrund fortbestehender Auswirkungen der COVID-19-Pandemie in der Bundesrepublik Deutschland geboten erscheint; die Verlängerung ist auch auf Arbeitsverhältnisse zu erstrecken, die nach dem und vor Ablauf des in der Rechtsverordnung genannten Verlängerungszeitraums begründet werden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
DAAAC-79255
1Anm. d. Red.: § 7 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1073) mit Wirkung v. .