WissZeitVG § 4

§ 4 Wissenschaftliches Personal an staatlich anerkannten Hochschulen [1]

Für den Abschluss befristeter Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an nach Landesrecht staatlich anerkannten Hochschulen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 3 und 6 entsprechend.

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DAAAC-79255

1Anm. d. Red.: § 4 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 442) mit Wirkung v. .