Wirksame Bekanntgabe eines Kindergeldbescheids gegenüber nur eingeschränkt geschäftsfähigem Kindergeldberechtigten
Wiedereinsetzung bei Versäumung der Einspruchsfrist aufgrund Verschuldens des Betreuers eines Kindergeldberechtigten
Leitsatz
1. Ist ein Kindergeldberechtigter in seiner Geschäftsfähigkeit eingeschränkt und ordnet das einen Betreuer bestellende Vormundschaftsgericht
keinen Einwilligungsvorbehalt nach § 1903 BGB an bzw. erstreckt sich die Betreuung nicht auch gem. § 1986 Abs. 4 BGB auf die
Postangelegenheiten, kann ein Verwaltungsakt (hier: Kindergeldablehnungsbescheid) auch wirksam gegenüber dem betreuten Kindergeldberechtigten
bekannt gegeben werden (sog. Doppelzuständigkeit).
2. Erfolgt die Bestellung eines Betreuers für einen Kindergeldberechtigten u.a. für den Aufgabenkreis Vermögenssorge und Vertretung
gegenüber Behörden, obliegt die Wahrung der Einspruchsfrist für einen Kindergeldablehnungsbescheid –neben dem Kindergeldberechtigten–
dem Betreuer. Wird nach Versäumung der Einspruchsfrist zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags lediglich pauschal auf
den täglichen Alkoholkonsum der Kindergeldberechtigten verwiesen, genügt dies nicht zur Darlegung und Glaubhaftmachung von
Wiedereinsetzungsgründen.
3. Die Versäumnis des bereits seit acht Monaten bestellten Betreuers Vorsorge für eine rechtzeitige Einspruchseinlegung zu
treffen, muss sich der Kindergeldberechtigte zurechnen lassen.
4. Bei einer kurz nach Beginn der Betreuung auftretenden Fristversäumnis erscheint es denkbar, Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gewähren zu können.
Fundstelle(n): AO-StB 2008 S. 241 Nr. 9 EFG 2008 S. 1001 Nr. 13 HAAAC-79219
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