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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 4 K 435/06 EFG 2008 S. 1393 Nr. 17

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. c

Kein Kindergeldanspruch für volljähriges Kind bei Unterbrechung der Berufsausbildung durch erneute Straftat und daraus folgende erneute Inhaftierung

Leitsatz

1. Ist gegen das volljährige Kind wegen einer früheren Straftat bereits eine Freiheitsstrafe verhängt und teilweise zur Bewährung ausgesetzt worden und führt eine nunmehr während der Berufsausbildung begangene erneute Straftat zur Verhängung einer weiteren Freiheitsstrafe sowie zur Inhaftierung des Kindes, so ist das Kind während der Unterbrechung der Berufsausbildung infolge der Inhaftierung kindergeldrechtlich nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bzw. c EStG berücksichtigungsfähig (Abgrenzung zur BFH-Rechtsprechung).

2. Ein volljähriges Kind, das das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet und sich als Arbeitssuchender gemeldet hat, ist nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG berücksichtigungsfähig, wenn es infolge einer Inhaftierung an der tatsächlichen Aufnahme einer Beschäftigung gehindert ist.

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 1393 Nr. 17
DAAAC-79216

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