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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 4 K 326/01 EFG 2008 S. 1241 Nr. 15

Gesetze: UStG 1993 § 12 Abs. 2 S. 1UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 UStG 1993 § 12 Abs. 2 Nr. 1 S. 3 UStG 1993 § 3 Abs. 9 S. 4UStG 1993 § 3 Abs. 9 S. 5 EWGRL 388/77 Art. 5 EWGRL 388/77 Art. 6

Aufteilung der Umsätze eines auf Baustellen eingesetzten Imbisswagens

Leitsatz

1. Ist ein überwiegend auf geschlossenen Baustellen teilweise bei beengten räumlichen Verhältnissen eingesetzter Imbisswagen nicht mit Tischen und Stühlen aber mit einer 25 cm breiten Verkaufstheke ausgestattet, kann allein aus der Bereitstellung von Senf und Ketschup nicht geschlossen werden, dass ausnahmslos eine Lieferung von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 UStG (in seiner bis zum geltenden Fassung) vorliegt. Die zur Mitnahme verkauften Speisen und Getränke unterliegen dem ermäßigten Steuersatz und können gegenüber den zum Verzehr an Ort und Stelle verkauften Speisen im Verhältnis von 40:60 zu schätzen sein, wenn der Verzehr auf der Baustelle selbst überwiegend untersagt ist.

2. Der Verbrauch an Aluminiumfolie kann kein Indiz für die Menge der zur Mitnahme verkauften Speisen sein, wenn der nahe beim Imbisswagen aufgestellte Bauwagen keine aufwendigen Verpackungen erfordert.

Fundstelle(n):
EFG 2008 S. 1241 Nr. 15
KAAAC-79205

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