Arbeitgeber bei Entsendung eines Arbeitnehmers im Konzern
Leitsatz
1. Der unregelmäßige Aufenthalt in einer Wohnung führt auch dann zur Aufrechterhaltung des Wohnsitzes und zur unbeschränkten
Einkommensteuerpflicht, wenn sich dort nicht der Mittelpunkt des Lebensinteresses befindet.
2. Die Frage, wo eine Person im Sinne eines Doppelbesteuerungsabkommens als ansässig gilt, bestimmt sich unabhäng von der
Frage der unbeschränkten Steuerpflicht im Inland.
3. Grenzgänger, die in der Schweiz wohnen und in Deutschland arbeiten, genießen nicht den Schutz des Art. 4 Abs. 4 Satz 4
DBA-Schweiz.
4. Die unselbständige Arbeit nach Art. 4 Abs. 4 Satz 4 DBA-Schweiz muss ausschließlich in der Schweiz für einen einzigen Schweizer
Arbeitgeber ausgeübt werden und muss einem Fremdvergleich stand halten. Es darf kein weiteres Arbeitsverhältnis mit einem
deutschen Arbeitgeber bestehen.
5. Die Tätigkeit des Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft wird nach Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz am Sitz der Kapitalgesellschaft
ausgeübt.
6. Arbeitgeber i.S.d. Art. 15 DBA-Schweiz ist in einem Konzern grundsätzlich diejenige Konzerngesellschaft, mit der der Arbeitnehmer
einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat.
7. Fehlt es bei einer Entsendung eines Arbeitnehmers von der Mutter – an die Tochtergesellschaft an der Einbindung des Arbeitnehmers
in die bestehende Hierarchie der Tochtergesellschaft, bleibt die Muttergesellschaft auch dann Arbeitgeber i.S.d. Art. 15 DBA-Schweiz,
wenn die Tochtergesellschaft ihr den Arbeitslohn ersetzt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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