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FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss v. - 1 K 290/01 EFG 2008 S. 1220 Nr. 15

Gesetze: InvZulG 1996 § 2 S. 2 Nr. 4 Fassung: StEntlG 1999 GG Art. 20 Abs. 3GG Art. 100 Abs. 1BVerfGG § 80 Abs. 1

Investitionzulagengesetz 2006: Vertrauensschutz gegenüber Subventionsnormen bei bindenden Investitionsentscheidungen

Leitsatz

1. Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 2 Satz 2 Nr. 4 des Investitionszulagengesetzes 1996 in der Fassung des Steuerentlastungsgesetzes 1999 vom insoweit mit Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz vereinbar ist, als die Vorschrift auch Investitionen umfasst, bezüglich deren der Investor eine bindende Investitionsentscheidung vor dem getroffen hat.

2. Der Adressat wirtschaftspolitischer Lenkungsnormen, zu denen das Investitionszulagengesetz 1996 gehört, genießt von dem Zeitpunkt seiner bindenden und nicht mehr ohne weiteres reversiblen Dispositionsentscheidung an Vertrauensschutz gegenüber Gesetzen, die die in diesen Lenkungsnormen enthaltenen Begünstigungen einschränken oder aufheben. Dabei ist das Vertrauen des Adressaten in den Bestand der Norm nach den (strengen) Maßstäben der echten Rückwirkung geschützt.

3. Es erscheint zweifelhaft, ob von einem Investor – praktisch dessen steuerlichem Berater – überhaupt dem Grunde nach erwartet werden kann, Rechtsakte des Gemeinschaftsrechts uneingeschränkt ebenso zu kennen wie nationales Recht, und diese daher die Entstehung schutzwürdigen Vertrauens verhindern können.

Tatbestand

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 940 Nr. 15
EFG 2008 S. 1220 Nr. 15
MAAAC-79200

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