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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 14 K 5249/01 E

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, BGB § 108 Abs. 1, BGB § 1629 Abs. 2 Satz 1, BGB § 1795 Abs. 1 Nr. 1, BGB § 1822 Nr. 8, BGB § 1909 Abs. 1, AO § 182, BVerfGG § 79 Abs. 2

Zurechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen und um die Besteuerung eines Spekulationsgewinns im Zusammenhang mit der Ermittlung der Einkommensteuer

Leitsatz

  1. Erträge aus der Anlage von Kapital, das einem minderjährigen Abkömmling mittels eines mangels Einschaltung eines Ergänzungspflegers sowie des Vormundschaftsgerichts schwebend unwirksamen und zudem hinsichtlich der Modalitäten unklaren Darlehensvertrages überlassen wurde, sind steuerlich dem Darlehensgeber zuzurechnen.

  2. Die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Wertpapierenveräußerungsgeschäften für die Veranlagungszeiträume 1997 und 1998 kann im Rahmen eines Folgebescheids nicht geltend gemacht werden.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
YAAAC-79167

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