Berücksichtigung von Fahrtkosten von der Wohnung zur Ausbildungsstätte als besondere Ausbildungskosten bei den Einkünften
eines Kindes im Rahmen der Kindergeldfestsetzung
Leitsatz
Bei der Grenzbetragsberechnung nach § 32 Abs. 4 S. 2 EStG sind die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes um die Unterhaltsleistungen
an dessen eigenes Kind zu mindern.
Der Unterhaltsbedarf des Enkelkindes ist nicht nach der Düsseldorfer Tabelle, sondern mit dem durch das Einkommensteuergesetz
festgelegten Betrag für das sächliche Existenzminimum (Kinderfreibetrag) und dem Betreuungsbedarf abzüglich des für das Enkelkind
gezahlten Kindergeldes anzusetzen.
Die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes sind nicht um die Unterhaltsleistungen an dessen Ehegatten zu mindern, da dies
zu einer mittelbaren Unterhaltspflicht der Schwiegereltern gegenüber dritten Personen führen würde, die es nach dem Gesetz
nicht gibt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2007 S. 1887 Nr. 23 GAAAC-79160
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