Teil-Einspruchsbescheid im Zusammenhang mit einkommensteuerlichen
Vorläufigkeitsvermerken ist aufzuheben
Leitsatz
1. Ein Teil-Einspruchsbescheid gem. § 367 Abs. 2 a AO ist
aufzuheben, weil er - bezogen auf einzelne Punkte des
Vorläufigkeitsvermerks in einem Einkommensteuerbescheid - weder
sachdienlich noch ermessensfehlerfrei ist
2. Im übrigen ist der Vorläufigkeitsvermerk im
angefochtenen Einkommensteuerbescheid nicht hinreichend bestimmt, nicht
hinreichend verständlich und nicht hinreichend umfassend formuliert. Er
vermittelt deshalb nicht den verfassungsrechtlich garantierten effektiven
Steuerrechtsschutz.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2008 S. 153 Nr. 6 AO-StB 2008 S. 239 Nr. 9 BB 2008 S. 1198 Nr. 23 BB 2008 S. 1328 Nr. 25 DStRE 2008 S. 1035 Nr. 16 EFG 2008 S. 1082 Nr. 14 GStB 2008 S. 270 Nr. 8 KÖSDI 2008 S. 16312 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 21/2008 S. 1939 SJ 2008 S. 13 Nr. 16 StBW 2008 S. 1 Nr. 10 XAAAC-79150
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