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BBEV Nr. 10 vom

Besteuerung positiver Kapitalerträge verfassungsgemäß

Redaktion

Die Besteuerung positiver Einkünfte aus Kapitalvermögen in den Jahren 1994, 1995, 2000 und 2001 war verfassungsgemäß. Das vor 1994 bestehende strukturelle Vollzugsdefizit (vgl. ) ist mit dem Zinsabschlaggesetz von 1992 und dem Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 beseitigt worden. Das hat das BVerfG mit Beschluss v. 10. 3. 2008 - 2 BvR 2077/05 klargestellt.

I. Sachverhalt

Kläger war ein Ehepaar, das in den Jahren 1994, 1995, 2000 und 2001 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurde. Die Eheleute erzielten u. a. positive Einkünfte aus Kapitalvermögen; dazu gehörten insbesondere Kapitalerträge gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Das FA besteuerte diese Einkünfte entsprechend den Vorgaben des EStG.

Die Eheleute waren jedoch der Ansicht, die Besteuerung der Zinseinkünfte sei verfassungswidrig. Sie führten weiter aus, dass die Zinsbesteuerung auch nach der Neuregelung durch das Zinsabschlaggesetz gegen den Allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes (Art. 3 Abs.1 GG) verstoße. Zudem reichten die nach dem Inkrafttreten des Zinsabschlaggesetzes durchgeführten gesetzgeberischen Maßnahmen nicht aus, um das strukturelle Vollzugsdefizit im Bereich der Zinsbesteuerung ...