BFH Beschluss v. - II B 84/07

Keine Umdeutung einer unstatthaften Beschwerde in eine Anhörungsrüge

Gesetze: FGO § 133a

Instanzenzug:

Gründe

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Erinnerung der Erinnerungsführer und Beschwerdeführer (Erinnerungsführer) gegen die Kostenrechnung des FG in der Rechtssache 1 K 16/07 durch Beschluss vom zurückgewiesen. Hiergegen haben die Erinnerungsführer am „außerordentliche Beschwerde” wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit eingelegt.

II. Die Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 132, § 155 der Finanzgerichtsordnung —FGO— i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der ZivilprozessordnungZPO—)

1. Die Beschwerde der Erinnerungsführer gegen den ist nicht statthaft. Gegen die Entscheidung des FG über die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist die Beschwerde nicht gegeben. Die Entscheidung des FG ist deshalb unanfechtbar. Hierauf sind die Erinnerungsführer bereits in der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden. Die Unanfechtbarkeit der Entscheidung folgt aus § 66 Abs. 3 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes in der im Streitfall gemäß § 72 Nr. 1 2. Halbsatz i.V.m. § 71 Abs. 1 Satz 2 geltenden Fassung (GKG). Nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet gegen die Entscheidung des FG über die Erinnerung gegen den Kostenansatz eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes —im Streitfall den Bundesfinanzhof (BFH)— nicht statt.

2. Auch eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist im Finanzprozess seit Inkrafttreten des § 321a ZPO (i.V.m. § 155 FGO) zum und der Anhörungsrüge in § 133a FGO nicht mehr statthaft (vgl. m.w.N. BFH-Beschlüsse vom VII B 142/95, BFH/NV 1996, 242; vom VII B 358/03, RVGreport 2004, 440; vom VIII B 199/05, BFH/NV 2006, 777; vom IV B 10/07, BFH/NV 2007, 2118).

3. Die (unstatthafte) Beschwerde kann nicht in eine Anhörungsrüge nach § 133a FGO wegen der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör umgedeutet werden. Das Begehren eines Beschwerdeführers ist bei —wie im vorliegenden Verfahren— entsprechender ausdrücklicher Bezeichnung durch einen zur Vertretung vor dem BFH befugten Prozessbevollmächtigten als außerordentliche Beschwerde und nicht als Anhörungsrüge i.S. des § 133a FGO auszulegen (, juris). Aus diesem Grund kommt auch eine Umdeutung in eine Gegenvorstellung —für die der BFH funktional nicht zuständig wäre— nicht in Betracht (, BFH/NV 2007, 931).

4. Eine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 GKG besteht nicht, weil diese Vorschrift nach der Systematik des Gesetzes eine nach § 66 Abs. 3 GKG statthafte Beschwerde voraussetzt (vgl. m.w.N. , BFH/NV 2006, 103).

Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 1168 Nr. 7
JAAAC-78845