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Unzutreffend ausgewiesene Umsatzsteuer
Grenzen der Vorsteuerkorrektur bei Rechnungsberichtigung
Unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer ist grundsätzlich nicht als Vorsteuer abziehbar. Wurde der Vorsteuerabzug dennoch gewährt, muss das „Abzugsjahr” korrigiert werden, sofern dies verfahrensrechtlich noch möglich ist. Eine spätere Berichtigung der Rechnung eröffnet der Finanzverwaltung keine gesonderte Korrekturmöglichkeit nach § 17 UStG für das Jahr der Rechnungsberichtigung.
Umsatzsteuerausweis bei Geschäftsveräußerung im Ganzen
Der Kläger hatte zum einen Café-Betrieb erworben. Der Kaufpreis betrug 400 000 DM zzgl. 15 % Umsatzsteuer (= 60 000 DM). Der Verkäufer hatte den Erhalt der Kaufsumme ordnungsgemäß quittiert und eine Rechnung mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer erteilt. Die Vorsteuer in Höhe von 60 000 DM machte der Kläger in seiner Umsatzsteuererklärung von 1995 in vollem Umfang geltend. Das Finanzamt stimmte der Umsatzsteuererklärung am zu.
Bereits im März 1997 hatte der Verkäufer seine Rechnung vom mittels einfachen Briefs storniert und den Umsatzsteuerausweis zurückgenommen. Im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung forderte das Finanzamt die Vorsteuer in Höhe von 60 000 DM für das Jahr der Rechnungsberichtigung (1997) zurück. Es st...