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Unternehmerische Tätigkeit juristischer Personen des öffentlichen Rechts
§ 2 Abs. 3 Satz 1 UStG ist im Lichte des Art. 4 Abs. 5 der 6. EG-RL dahin auszulegen, dass eine juristische Person des öffentlichen Rechts eine wirtschaftliche Tätigkeit ausführt, wenn sie in eigenem Namen gegen Entgelt Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt und dabei auf privatrechtlicher Grundlage tätig wird und nicht im Rahmen der eigens für sie geltenden öffentlich-rechtlichen Regelungen handelt. Die Verwaltungsauffassung, wonach die Unternehmereigenschaft vom Erreichen der körperschaftsteuerlichen Umsatzgrenze für Betriebe gewerblicher Art anhängt, ist überholt.