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Aufwendungen für Bahncard 100 als vorweggenommene Werbungskosten
Aufwendungen für den Erwerb der Bahncard 100 sind im Kalenderjahr der Zahlung unabhängig von einer Vergleichsrechnung i. S. des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG als vorweggenommene Werbungkosten absetzbar. Ausgaben für die Bahncard 100 sind keine regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben i. S. des § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG. Die Regelung über die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG 2005) stellt keine Ausnahmevorschrift zu § 11 Abs. 2 EStG dar.