Leitsatz
1. Beabsichtigt ist eine Maßnahme erst dann, wenn der Willensbildungsprozess beim Dienststellenleiter abgeschlossen ist.
2. Das Verfahren der Mitwirkung des Lehrerhauptpersonalrats bei der Zustimmung des Staatsministeriums für Kultus zum Aufhebungsbeschluss des Schulträgers muss sinnvollerweise stattfinden, bevor die Schließung der fraglichen Schule faktisch vollzogen ist.
Gesetze: SächsPersVG § 76; SächsPersVG § 77
Instanzenzug: VG Dresden, VG PL 9 K 167/02 vom OVG Bautzen, OVG PL 9 B 1041/04 vom Fachpresse: ja BVerwGE: nein
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 88 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG in Verbindung mit § 92a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.
1. Die Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch. Die in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Rechtsfragen haben entweder keine grundsätzliche Bedeutung oder sind nicht entscheidungserheblich.
a) Der Antragsteller will zunächst geklärt wissen, "ob es für den Zeitpunkt der Unterrichtung der Personalvertretung erst darauf ankommt, dass nach Einschätzung der Dienststelle der Willensbildungsprozess abgeschlossen ist und sich die Planung zu einem Entschluss verdichtet hat". Diese Frage ist in der Senatsrechtsprechung geklärt.
Nach § 76 Abs. 1 SächsPersVG setzt die Einleitung des Mitwirkungsverfahrens - ebenso wie diejenige des Mitbestimmungsverfahrens nach § 79 Abs. 2 Satz 1 SächsPersVG - voraus, dass der Dienststellenleiter beabsichtigt, eine Maßnahme zu erlassen. Beabsichtigt ist eine Maßnahme erst dann, wenn der Willensbildungsprozess beim Dienststellenleiter abgeschlossen ist (vgl. Beschlüsse vom - BVerwG 6 P 2.78 - BVerwGE 57, 151 <154> = Buchholz 238.3 A § 75 BPersVG Nr. 6 S. 39 und vom - BVerwG 6 P 2.98 - Buchholz 250 § 108 BPersVG Nr. 3 S. 3). Dies ist auch einhellige Meinung in der personalvertretungsrechtlichen Kommentarliteratur (vgl. Gerhold, in: Lorenzen/Etzel/Gerhold/Schlatmann/Rehak/Faber, Bundespersonalvertretungsgesetz, § 69 Rn. 29; Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 10. Aufl. 2004, § 69 Rn. 7; Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler, Bundespersonalvertretungsgesetz, 5. Aufl. 2004, § 69 Rn. 24; Fischer/ Goeres/Gronimus, in: GKÖD Bd. V, K § 69 Rn. 6; Rehak, in: Vogelgesang/ Bieler/Kleffner/Rehak, Landespersonalvertretungsgesetz für den Freistaat Sachsen, G § 76 Rn. 21).
b) Ferner will der Antragsteller geklärt wissen, "ob es bei Schließung einer Schule zum 31.07. eines Jahres ausreicht, wenn der mitwirkungsberechtigte Lehrerpersonalrat erst etwa zwei Monate zuvor vom Dienststellenleiter unterrichtet wird". Diese Frage bezieht sich darauf, dass der Lehrerhauptpersonalrat, der Antragsteller, gemäß § 77 Nr. 2 SächsPersVG bei der Zustimmung des Staatsministeriums für Kultus, des Beteiligten, mitwirkt, welcher der Beschluss des Schulträgers über die Aufhebung einer öffentlichen Schule gemäß § 24 Abs. 1, 3 Satz 1 SchulG bedarf (vgl. BVerwG 6 P 4.05 - Buchholz 251.91 § 77 SächsPersVG Nr. 1 Rn. 8 ff.). Die Frage zielt darauf ab, dass das Beteiligungsverfahren sinnvollerweise stattfinden muss, bevor die Schließung der fraglichen Schule faktisch vollzogen ist. In diesem Sinne ist die Frage mit dem Antragsteller offensichtlich zu bejahen, ohne dass es einer Klärung im Rechtsbeschwerdeverfahren bedarf. Denn der Antragsteller ist in seiner ihm nach § 77 Nr. 2 SächsPersVG obliegenden Entscheidung über die Zustimmung zur Schulschließung nicht mehr frei, wenn insbesondere durch Unterlassung eines Anmeldeverfahrens und Verteilung von Schülern und Lehrern auf andere Schulen bereits weitgehend vollendete Tatsachen geschaffen sind. Die nach § 76 Abs. 1 SächsPersVG gebotene rechtzeitige, eingehende und auf Verständigung angelegte Erörterung muss ergebnisoffen sein und darf nicht durch Vollzugsmaßnahmen mit Wirkung auf die beteiligungspflichtige Maßnahme entwertet werden.
Abgesehen von ihrer eindeutigen Beantwortbarkeit ist die Frage nach dem hier festgestellten Sachverhalt für sich betrachtet nicht entscheidungserheblich. Der Beteiligte hat das Mitwirkungsverfahren unverzüglich eingeleitet, nachdem er sich entschlossen hatte, der Schulschließung zuzustimmen. Das dies erst zweieinhalb Monate vor dem in Aussicht genommenen Schließungstermin, dem , geschehen ist, beruht darauf, dass die Stadt Zwickau ihren Aufhebungsbeschluss vom dem Beteiligten erst so spät zur Zustimmung vorgelegt hat. Angesichts dessen kann die späte Einleitung des Mitwirkungsverfahrens allein nicht zum Erfolg des streitigen Begehrens auf Feststellung führen, dass der Beteiligte das Mitwirkungsrecht des Antragstellers verletzt hat. Hinzu kommen muss vielmehr, dass die Verspätung dem Beteiligten personalvertretungsrechtlich zuzurechnen ist.
c) Dies ist freilich Gegenstand der dritten Fragestellung. Danach will der Antragsteller geklärt wissen, "ob der Dienststellenleiter zur Erfüllung der rechtzeitigen Unterrichtungs- und Informationsverpflichtung gehalten ist, bei sich aufdrängenden, absehbaren Entscheidungen, ohne dass bereits ein Entschluss vorliegt, die notwendigen Informationen - etwa von anderen Behörden - so rechtzeitig einzuholen, dass der Personalrat noch Einfluss auf die Entscheidung des Dienststellenleiters nehmen kann".
Die Frage ist allgemein formuliert. Doch bezieht sie sich, wie die weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung zeigen, auf die hier in Rede stehende Fallkonstellation, nämlich die Mitwirkung des Antragstellers bei der Zustimmung des Beteiligten zum Beschluss des Schulträgers über die Aufhebung einer Schule.
Soweit der Antragsteller eine Ermittlungspflicht des Beteiligten unabhängig vom Vorliegen eines Aufhebungsbeschlusses behauptet, trifft sein Vorbringen offenkundig nicht zu. Das Mitwirkungsrecht des Antragstellers gemäß § 77 Nr. 2 SächsPersVG bezieht sich auf die Zustimmungsentscheidung des Beteiligten, für welche ihrerseits nur Raum ist, wenn der Schulträger die Aufhebung der Schule beschlossen hat. Erst dieser Beschluss kann personalvertretungsrechtliche Pflichten des Beteiligten auslösen, die der Sicherstellung einer effizienten Beteiligung des Antragstellers dienen.
Angesichts dessen kann eine Ermittlungspflicht des Beteiligten allenfalls postuliert werden, wenn der Aufhebungsbeschluss des Schulträgers bereits ergangen ist, aber noch nicht zur Zustimmung gemäß § 24 Abs. 1 und 3 Satz 1 SchulG vorgelegt wurde. Der Senat sieht die Konstellation als von der Fragestellung des Antragstellers erfasst an, zumal im vorliegenden Fall der Aufhebungsbeschluss der Stadt Zwickau bereits ein Jahr vor dem in Aussicht genommenen Schließungstermin ergangen war. Den Maßstab für eine etwaige Ermittlungspflicht des Beteiligten hat der Antragsteller in der Beschwerdebegründung - in der Sache zutreffend - selbst formuliert, indem er von "sich aufdrängenden, absehbaren Entscheidungen" spricht. Eine etwaige Pflicht des Beteiligten, sich den Aufhebungsbeschluss nebst dazugehörigen Unterlagen zwecks Durchführung des Mitwirkungsverfahrens frühzeitig vorlegen zu lassen, setzt demnach voraus, dass sich dem Beteiligten die Existenz eines solchen Beschlusses aufdrängt. Für eine weitergehende Verpflichtung des Beteiligten etwa dahin, dass er jeden denkbaren Schließungsfall ständig unter Kontrolle halten müsste, liefert das Personalvertretungsrecht - auch mit Blick auf die im Schulrecht vorgesehene Aufteilung kommunaler und staatlicher Kompetenzen - keinen Anhalt. Legt der Schulträger seinen Aufhebungsbeschluss - wie dies in § 24 Abs. 3 SchulG als selbstverständlich vorausgesetzt ist - dem Beteiligten umgehend zur Zustimmung vor, so sind damit in aller Regel zugleich die Voraussetzungen für eine effiziente Mitwirkung des Antragstellers unter zeitlichen Aspekten gegeben. In Fällen der vorliegenden Art kommt demnach eine Verletzung des Mitwirkungsrechts nach § 77 Nr. 2 SächsPersVG nur dann in Betracht, wenn der Beteiligte untätig bleibt, obschon er den Aufhebungsbeschluss des Schulträgers kennt oder sich ihm dessen Existenz aufdrängen muss.
Ob eine Ermittlungspflicht des Beteiligten unter den beschriebenen Voraussetzungen besteht, kann auf sich beruhen. Die Frage ist nicht entscheidungserheblich, weil von ihrer Beantwortung die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht abhängt. Nach dessen Tatsachenfeststellungen, die mit zulässigen und begründeten Rügen nicht angegriffen werden, ist für die Annahme, dem Beteiligten hätte sich die Existenz des Aufhebungsbeschlusses vom aufdrängen müssen, kein Raum. Die dem Beteiligten bekannten Planungen der Stadt Zwickau hatten für die Schließung des Pestalozzi-Gymnasiums ursprünglich einen weitaus späteren Termin ins Auge gefasst. Auch wenn der Beteiligte für die Schuljahre 1999/2000 und 2000/2001 hinsichtlich der Klassenstufe 5 des Gymnasiums die staatliche Mitwirkung am Unterhalt der Schule gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 SchulG widerrufen hatte, so lag es für ihn in der Zeit bis April 2001 nicht auf der Hand, dass sich die Stadt Zwickau inzwischen für die endgültige Schließung der Schule bereits zum entschieden hatte. Dass er bis zu diesem Zeitpunkt nicht "bösgläubig" war, belegt sein Anhörungsschreiben an den Schulträger vom . Unter diesen Umständen ist kein Raum für die Annahme, der Beteiligte sei in der Zeit vor April 2001 verpflichtet gewesen, sich zwecks Durchführung des Mitwirkungsverfahrens nach einem etwa ergangenen Mitwirkungsbeschluss des Schulträgers zu erkundigen.
2. Die Abweichungsrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG bleibt gleichfalls ohne Erfolg. Der angefochtene Beschluss weicht nicht von den in der Beschwerdebegründung zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab.
a) Nach dem BVerwG 7 P 2.72 - (BVerwGE 41, 30 <32> = Buchholz 238.3 § 31 PersVG Nr. 13 S. 11) soll die Beteiligung des Personalrats möglichst frühzeitig einsetzen, damit Vorentscheidungen, die später kaum noch zu ändern sind und die deshalb den Personalrat in der wirksamen Ausübung seiner Rechte mehr oder weniger stark beschränken, nicht zu einer vorzeitigen Auswahl und Festlegung der Bewerber für ein bestimmtes Amt führen. Damit ist die Thematik angesprochen, dass die Beteiligungsrechte des Personalrats nicht durch vermeintlich beteiligungsfreie Vorentscheidungen eingeschränkt und weitgehend ausgehöhlt werden dürfen (vgl. BVerwG 6 P 10.98 - Buchholz 250 § 76 BPersVG Nr. 39 S. 4). Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Beteiligung bei Vorentscheidungen, sondern darum, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen die Dienststelle gehalten ist, zwecks Sicherstellung einer effizienten Beteiligung Erkundigungen bei anderen Dienststellen einzuholen. Dazu verhält sich der zitierte Beschluss vom nicht.
b) In Abschnitt 4.2 der Beschwerdebegründung (S. 9 f.) zitiert der Antragsteller aus dem Senatsbeschluss vom (a.a.O. Rn. 17). Danach erschöpfen sich die Aufgaben der Personalvertretung nicht darin, den ihr zugestandenen rechtlichen oder tatsächlichen Einfluss in sachlich abgrenzbaren Zusammenhängen oder gar nur in Einzelfällen zur Geltung zu bringen. Vielmehr hat sie als Kollektivorgan der Beschäftigten dafür Sorge zu tragen, dass die gemeinsamen rechtlichen und sozialen Belange nach Recht und Billigkeit gewahrt werden. Über Einzelinformationen hinaus benötigt die Personalvertretung daher Kenntnisse über alle Fakten und Vorhaben, die diese Belange berühren, um Rechtsverstößen und Unbilligkeiten bereits im Vorfeld entgegenwirken zu können.
Die zitierte Passage beschreibt nicht den Umfang des Auskunftsanspruchs des Personalrats (§ 73 Abs. 2 SächsPersVG) unabhängig von der jeweils wahrzunehmenden Aufgabe. Sie bezieht sich vielmehr auf seinen Informationsanspruch, wenn er gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1, § 73 Abs. 1 Nr. 2 SächsPersVG seine allgemeine Aufgabe wahrnimmt, die Einhaltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sowie der zugunsten der Beschäftigten geltenden Regelwerke zu überwachen (vgl. die im Senatsbeschluss vom a.a.O. Rn. 17 zitierten Beschlüsse vom - BVerwG 6 P 15.92 - Buchholz 250 § 68 BPersVG Nr. 14 S. 16 f., vom - BVerwG 6 P 4.97 - Buchholz 251.91 § 73 SächsPersVG Nr. 1 S. 2 und 6 f. sowie vom - BVerwG 6 P 5.01 - PersR 2002, 201 <202>, insoweit bei Buchholz 250 § 68 BPersVG Nr. 17 nicht abgedruckt). Das Oberverwaltungsgericht hat aber das Feststellungsbegehren des Antragstellers zu 2 dahin verstanden, dass sich der damit geltend gemachte Informationsanspruch allein auf das hier relevante Mitwirkungsrecht nach § 77 Nr. 2 SächsPersVG beziehen sollte (BA S. 10); zulässige und begründete Rügen gegen diese Wertung erhebt der Antragsteller nicht. Zum Informationsanspruch des Beteiligten im Zusammenhang mit seiner Aufgabe nach § 77 Nr. 2 SächsPersVG verhält sich der Senatsbeschluss vom erst mit seinen Ausführungen im Anschluss an die zitierte Passage (a.a.O. Rn. 18 ff.). Dem dort hervorgehobenen Gesichtspunkt der überörtlichen Betrachtungsweise hat sich das Oberverwaltungsgericht nicht verschlossen (BA S. 10 f.). Einen Rechtssatz des Inhalts, dass der Antragsteller zur effektiven Wahrnehmung seines Mitwirkungsrechts nach § 77 Nr. 2 SächsPersVG auch Angaben zum künftigen Einsatz des Lehrerpersonals der zu schließenden Schule benötigt, enthält der Senatsbeschluss vom weder ausdrücklich noch sinngemäß.
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Fundstelle(n):
AAAAC-78754