BSG Urteil v. - B 1 KR 17/07 R

Leitsatz

Vereinbart eine Beamtin mit ihrem Dienstherrn, zu einem späteren Zeitpunkt mit ihm ein Arbeitsverhältnis zu begründen, kann sie die Arbeit aber wegen laufender Mutterschutzfristen tatsächlich nicht aufnehmen, so hat sie vom vorgesehenen Beginn des Arbeitsverhältnisses an gleichwohl Anspruch auf Mutterschaftsgeld gegen ihre Krankenkasse.

Gesetze: EWGRL 7/79 ; MuSchG § 13 Abs 1; MuSchG § 13 Abs 2; MuSchG § 13 Abs 3; RVO § 200 Abs 1; RVO § 200 Abs 2 S 5; SGB V F: § 186

Instanzenzug: SG Reutlingen, S 3 KR 3045/05 vom LSG Stuttgart, L 11 KR 1574/07 vom

Gründe

I

Die Beteiligten streiten über den für die Gewährung von Mutterschaftsgeld zuständigen Leistungsträger.

Die 1964 geborene Klägerin war als Studienreferendarin vom bis beihilfeberechtigte Landesbeamtin auf Widerruf sowie privat krankenversichert. Anschließend war sie bei ihrem Ehemann geringfügig beschäftigt und über ihn bis bei der beigeladenen Krankenkasse (KK) familienversichert. Vom (= Beginn der Mutterschutzfrist) bis war die Klägerin vom Referendardienst freigestellt. Am wurde ihre Tochter geboren. Zum wurde sie als angestellte Lehrerin in den Landesdienst eingestellt (Schreiben der Schulbehörde vom ), verrichtete aber bis (= Ende der Mutterschutzfrist) keine Arbeit und erhielt auch kein Arbeitsentgelt. Seit Arbeitsaufnahme am ist sie bei der Beigeladenen pflichtversichert.

Nachdem ihr Arbeitgeber die Klägerin zum zur Sozialversicherung angemeldet hatte, stornierte die Beigeladene diese Meldung verwaltungsintern, da ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis nicht vorliege; zudem wurde (allein) dem Arbeitgeber mitgeteilt, die Klägerin sei nicht KK-Mitglied geworden (Schreiben vom ).

Am beantragte die Klägerin bei der beklagten Bundesrepublik Deutschland (Bundesversicherungsamt) erfolglos die Gewährung von Mutterschaftsgeld (Bescheid vom ; Widerspruchsbescheid vom ): Für die geringfügige Beschäftigung habe die Klägerin fortlaufend Arbeitsentgelt erhalten, sodass ihr Leistungen insoweit nicht zustünden. Im Übrigen habe sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld nur gegen die beigeladene KK nach § 13 Abs 3 iVm Abs 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG), weil sie während der Schutzfristen von einem Beamtenverhältnis zum in ein Arbeitsverhältnis gewechselt sei. Mit diesem Tag des Eintritts in ein Beschäftigungsverhältnis sei sie KK-Mitglied geworden; einer tatsächlichen Arbeitsaufnahme und eines Arbeitsentgeltanspruchs habe es dafür nicht bedurft.

Auf die anschließende Klage hin hat das Sozialgericht (SG) - nach Beiladung der KK zum Rechtsstreit - die beklagte Bundesrepublik Deutschland zur Gewährung von Mutterschaftsgeld verurteilt: Der Sachverhalt falle streng genommen nicht unter § 13 Abs 2 oder 3 MuSchG, weil die Klägerin zwar bei Beginn der Schutzfrist in einem Beamtenverhältnis gestanden habe, die zum vorgesehene Anstellung in einem Arbeitsverhältnis aber durch rückwirkende Stornierung vollständig beseitigt worden sei. Da die Stornierung offensichtlich wegen der Mutterschaft erfolgt sei, stehe dies jedoch einer Lösung des Arbeitsverhältnisses iS von § 13 Abs 2 Satz 3 MuSchG gleich, was zur Leistungszuständigkeit des Bundesversicherungsamts führe (Urteil vom ).

Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) das SG-Urteil aufgehoben und stattdessen die beigeladene KK zur Gewährung von Mutterschaftsgeld in gesetzlichem Umfang für die Zeit vom 10.9. bis verurteilt. Für die Zeit bis scheitere der Anspruch daran, dass die Klägerin in einem Beamtenverhältnis gestanden habe. Vom 1.8. bis sei ihr - anders als § 200 Abs 4 Reichsversicherungsordnung (RVO) verlange - kein Arbeitsentgelt entgangen. Vom 10.9. bis habe sie aber gegen die Beigeladene einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 13 Abs 3 iVm Abs 1 MuSchG und § 200 Abs 1 RVO. Die Klägerin sei während der Mutterschutzfrist am von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis gewechselt und Pflichtmitglied der Beigeladenen geworden. Dafür habe die mit dem Arbeitgeber vereinbarte, aber infolge eines Beschäftigungsverbots nach dem MuSchG gescheiterte Aufnahme der Beschäftigung ausgereicht, wie - im Anschluss an Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) - aus einer europarechtskonformen Auslegung des § 186 SGB V folge. Die Stornierung der Arbeitgebermeldung durch die Beigeladene habe nicht das Ende des Arbeitsverhältnisses bewirkt (Urteil vom ).

Mit ihrer Revision rügt die beigeladene Krankenkasse die Verletzung von § 13 MuSchG iVm § 200 Abs 1 RVO. Entgegen der Auffassung des LSG sei die Klägerin am nicht in ein Beschäftigungsverhältnis eingetreten. Die vorliegende, nicht verallgemeinerungsfähige Rechtsprechung des BSG beziehe sich nur auf Fälle, in denen ein Arbeitsverhältnis schon vor der geplanten Wiederaufnahme der Arbeit bestanden habe. Die Klägerin sei aber zu keinem Zeitpunkt KK-Mitglied gewesen und habe keinerlei Beiträge geleistet. Für derartige Fälle überantworte der Gesetzgeber die Leistungspflicht dem Bundesversicherungsamt (§ 13 Abs 3 iVm Abs 2 MuSchG).

Die Beigeladene beantragt sinngemäß,

das aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Reutlingen vom zurückzuweisen.

Die Klägerin stellt keinen Antrag und beteiligt sich nicht inhaltlich am Revisionsverfahren.

Die Beklagte beantragt,

die Revision der Beigeladenen zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und die Interpretation der BSG-Rechtsprechung durch die Beigeladene für fehlerhaft.

II

Der Senat konnte im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 124 Abs 2 SGG).

Die zulässige Revision der nach § 75 Abs 2 Fall 2 SGG notwendig beigeladenen, gemäß § 75 Abs 5 SGG vom LSG zur Gewährung von Mutterschaftsgeld dem Grunde nach vom 10.9. bis verurteilten KK ist unbegründet. Das angefochtene LSG-Urteil ist nicht zu beanstanden.

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens ist allein der Anspruch der Klägerin auf Mutterschaftsgeld für die Zeit vom 10.9. bis gegen die beklagte Bundesrepublik Deutschland (so das SG) oder - wie das LSG entschieden hat - gegen die beigeladene KK. Nicht zu entscheiden ist demgegenüber darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Mutterschaftsgeld auch für die Zeit vom (= Beginn der Mutterschutzfrist) bis (= Tag vor Beginn der vorgesehenen, aber unterbliebenen Arbeitsaufnahme als angestellte Lehrerin) hat. Insoweit hat das LSG einen Anspruch der Klägerin rechtskräftig verneint. Dies ergibt sich hinreichend deutlich aus der Aufhebung des SG-Urteils in Verbindung mit den entsprechenden Ausführungen des LSG in den Entscheidungsgründen. Da nur die zur Leistungsgewährung verurteilte Beigeladene Revision gegen das Urteil eingelegt hat, nicht aber auch die Klägerin, steht rechtskräftig fest, dass die Klägerin für die Zeit vom 29.7. bis keine Leistungsansprüche hat.

2. Das LSG hat zutreffend entschieden, dass die beigeladene KK und nicht die beklagte Bundesrepublik Deutschland (Bundesversicherungsamt) der Klägerin für die Zeit vom 10.9. bis Mutterschaftsgeld zu zahlen hat.

a) Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin gegen die Beigeladene ist § 13 Abs 3 iVm Abs 1 MuSchG sowie iVm § 200 Abs 1 und Abs 2 Satz 5 RVO.

Nach § 13 Abs 3 MuSchG (Regelungen des MuSchG anzuwenden idF des 2. Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzrechts vom , BGBl I 1812) erhalten Frauen, die während der Schutzfristen der § 3 Abs 2 oder des § 6 Abs 1 MuSchG von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis wechseln, von diesem Zeitpunkt an Mutterschaftsgeld entsprechend den Absätzen 1 und 2. Nach § 13 Abs 1 MuSchG erhalten Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen KK sind, Mutterschaftsgeld nach den Vorschriften der RVO (bzw entsprechenden Regelungen der landwirtschaftlichen Krankenversicherung); Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen KK sind, erhalten nach § 13 Abs 2 Satz 1 bis 3 MuSchG, wenn sie bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs 2 MuSchG in einem Arbeitsverhältnis stehen (oder in Heimarbeit beschäftigt sind), Mutterschaftsgeld zu Lasten des Bundes zwar auch in entsprechender Anwendung der genannten Vorschriften, höchstens jedoch insgesamt 210 Euro; das Mutterschaftsgeld wird diesen Frauen auf Antrag vom Bundesversicherungsamt gezahlt; die Regelungen des § 13 Abs 2 MuSchG gelten für Frauen entsprechend, deren Arbeitsverhältnis während ihrer Schwangerschaft oder der Schutzfrist des § 6 Abs 1 nach Maßgabe von § 9 Abs 3 MuSchG gelöst worden ist.

Nach § 200 Abs 1 RVO (idF des Gesetzes zum Reform der gesetzlichen Krankenversicherung ab dem Jahr 2000 <GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000> vom , BGBl I 2626) erhalten weibliche KK-Mitglieder, die bei Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld haben oder denen wegen der Schutzfristen nach § 3 Abs 2 und § 6 Abs 1 MuSchG kein Arbeitsentgelt gezahlt wird, Mutterschaftsgeld. § 200 Abs 2 und 3 RVO enthalten Regelungen zur Berechnung des Mutterschaftsgeldes: § 200 Abs 2 Satz 1 RVO legt insoweit ua die Höhe für "Mitglieder, die bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs 2 des MuSchG in einem Arbeitsverhältnis stehen", fest, § 200 Abs 2 Satz 5 RVO enthält davon abweichende Regelungen für "Mitglieder, deren Arbeitsverhältnis während der Mutterschutzfristen vor oder nach der Geburt beginnt" und ordnet an, dass Mutterschaftsgeld dann von Beginn des Arbeitsverhältnisses an gezahlt wird.

b) Im Falle der Klägerin ergibt sich der Anspruch auf Mutterschaftsgeld nicht schon unmittelbar aus § 13 Abs 1 MuSchG iVm § 200 RVO, sondern erst unter Heranziehung des § 13 Abs 3 MuSchG, der einen Leistungsanspruch nur "entsprechend den Absätzen 1 und 2" anordnet. § 13 Abs 3 MuSchG enthält eine Sonderregelung für die Fälle, dass Frauen - wie die Klägerin - während der genannten Schutzfristen nach dem MuSchG von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis wechseln: Leistungen werden insoweit nach § 200 Abs 2 Satz 5 RVO erst vom Zeitpunkt dieses Wechsels in das Arbeitsverhältnis an zuerkannt und nicht schon - wie in § 13 Abs 1 MuSchG, § 200 Abs 2 RVO geregelt - für die Schutzfristen insgesamt.

c) Die Klägerin wechselte während der Schutzfristen nach dem MuSchG iS von § 13 Abs 3 MuSchG am von einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis.

Sie befand sich bis zum Ablauf des Schuljahres 2003/2004 am als Studienreferendarin in einem Beamtenverhältnis. Die Dienststelle hatte ihr aber bereits mit Schreiben vom eine schriftliche Einstellungszusage für eine Übernahme als Lehrerin im Angestelltenverhältnis zum gegeben, an welche sich die Schulbehörde wie die Klägerin auch gebunden hielten; dies belegen die erfolgte Anmeldung zur Sozialversicherung ebenso wie der Umstand, dass die Klägerin nach Ablauf des Mutterschutzes ab Arbeitsleistungen erbrachte.

Dass das Beamtenverhältnis und das Arbeitsverhältnis als angestellte Lehrerin nicht nahtlos aufeinanderfolgten, ist ohne Belang. Eine Nahtlosigkeit wird schon vom Wortlaut des § 13 Abs 3 MuSchG nicht gefordert und ergibt sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien. Die durch das Gesetz vom (aaO) geschaffene Regelung wollte nämlich ua gerade die Lage von jungen Lehrerinnen berücksichtigen, die ihren Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis nach Beginn der Mutterschutzfrist abschließen und "anschließend unmittelbar oder nach wenigen Wochen" als Arbeitnehmerin eingestellt werden. Nach der bis dahin geltenden Rechtslage erhielten die Betroffenen dagegen weder Mutterschaftsgeld noch einen Arbeitgeberzuschuss, weil sie nicht schon - wie nach § 13 Abs 2 MuSchG erforderlich - bei Beginn der Mutterschutzfrist in einem Arbeitsverhältnis standen. Das Gesetz hatte zum Ziel, diese Lücke zu schließen (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines 2. Gesetzes zur Änderung des Mutterschutzrechts, BT-Drucks 14/8525 S 9 zu Nr 4 Buchst c des Entwurfs; zum Ganzen zB: Joussen, NZA 2002, 702, 705; Buchner/U. Becker, MuSchG, BErzGG, 7. Aufl 2003, § 13 MuSchG RdNr 108; Knorr/Krasney, Entgeltforzahlung -Krankengeld - Mutterschaftsgeld, 7. Aufl, Stand August 2007, § 13 MuSchG RdNr 65; Pepping in: Rancke, Mutterschutz - Elterngeld - Elternzeit, 2007, § 13 RdNr 61).

Dem Wechsel der Klägerin in ein Arbeitsverhältnis zum steht dabei - anders als das SG angenommen hat - nicht entgegen, dass die vom Arbeitgeber vorgenommene Anmeldung zur Sozialversicherung im Nachhinein von der Beigeladenen "storniert" wurde. Unbeschadet der sozialversicherungsrechtlichen Bedeutung dieses Vorgangs kann der Bindungswille der Beteiligten, - wie schon im Juli 2004 vorgesehen - zum ein Arbeitsverhältnis als Lehrerin zu begründen und auch umzusetzen, nicht in Zweifel gezogen werden. Der Umstand, dass dem tatsächlichen Tätigwerden der Klägerin zum vorgesehenen Zeitpunkt ein mutterschutzrechtliches Beschäftigungsverbot entgegenstand und dass sie bis (= Ende der Mutterschutzfrist) keine Arbeitsleistungen erbrachte, erschüttert nicht die Wirksamkeit der eingegangenen arbeitsvertraglichen Bindungen, sondern betrifft nur die Frage der Erfüllung der damit verbundenen Rechte und Pflichten und der Bewältigung der eingetretenen Leistungsstörungen. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass arbeitsrechtliche Ansprüche der Klägerin wegen eines von vornherein fehlenden Arbeitswillens unabhängig von den gesetzlichen Schutzfristen ausschieden (vgl dazu BAG AP Nr 17 zu § 3 EntgeltFG; BAGE 109, 362 = AP Nr 24 zu § 14 MuSchG 1968).

d) Anders als die revisionsführende beigeladene KK meint, ist sie - und nicht die Beklagte - für die Leistungsgewährung an die Klägerin zuständig; denn die Verweisung in § 13 Abs 3 MuSchG führt hier zur Anwendung des § 13 Abs 1 MuSchG, nicht des § 13 Abs 2 MuSchG, der zur Zuständigkeit der beklagten Bundesrepublik Deutschland führen würde.

aa) § 13 Abs 3 MuSchG und § 200 Abs 2 Satz 5 RVO stellen bei einem Wechsel der Frau in ein Arbeitsverhältnis während der Mutterschutzfristen für die Leistungsgewährung beim Mutterschaftsgeld auf den Zeitpunkt des Wechsels aus einem Beamten- in ein Arbeitsverhältnis ab, anstelle des sonst allgemein maßgeblichen Zeitpunkts des Beginns der Schutzfristen. § 13 Abs 3 MuSchG verweist sodann auf Abs 1 bzw Abs 2 in Abhängigkeit davon, ob die betroffene Frau "Mitglied einer gesetzlichen KK" war oder nicht. Damit kommt es für den Personenkreis des § 13 Abs 3 MuSchG auch für das Bestehen der KK-Mitgliedschaft nicht auf den Zeitpunkt des Beginns der Schutzfristen an, sondern auf den Zeitpunkt des Wechsels in das Arbeitsverhältnis, hier den . Wie das LSG zutreffend erkannt hat, wurde die Klägerin mit diesem Zeitpunkt Pflichtmitglied der beigeladenen KK.

Zu Recht hat das LSG nicht schon darauf abgestellt, dass die Klägerin bei der Beigeladenen über ihren Ehemann familienversichert war; denn Familienversicherte werden - obwohl sie als Versicherte eigene krankenversicherungsrechtliche Ansprüche haben - nicht selbst Mitglied einer KK (vgl zB K Peters in: Kasseler Kommentar, Stand , § 10 SGB V RdNr 4, 37).

bb) Da die Klägerin eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen sollte, insbesondere kein Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze vorgesehen war (wie sich an der Sozialversicherungsmeldung des Arbeitgebers zum zeigt), richtete sich die Frage des Beginns ihrer durch die Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V begründeten Mitgliedschaft nach § 186 Abs 1 SGB V (hier anzuwenden in der Fassung von Art 3 Nr 3 des Gesetzes zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen vom , BGBl I 688). Danach beginnt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger "mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis". Das war hier der .

Das BSG hat schon zur vorangegangenen, ursprünglichen Fassung des § 186 SGB V (idF des Gesundheits-Reformgesetzes vom , BGBl I 2477), die noch auf einen "Eintritt in die Beschäftigung" abstellte, abweichend von dem allgemeinen Grundsatz, dass für das Entstehen eines Beschäftigungsverhältnisses die tatsächliche Arbeitsaufnahme erforderlich ist, einen solchen Beschäftigungseintritt im Hinblick auf europäisches Recht (insbesondere EWG-RL 79/7 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit vom , ABl Nr L 6/24) bei Schwangeren und Müttern bejaht, wenn ein Arbeitsverhältnis schon vor der geplanten Wiederaufnahme der Arbeit bestand, die Wiederaufnahme der Arbeit aber durch Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG verhindert wurde (BSGE 83, 186, 191 = SozR 3-2500 § 186 Nr 7 S 23 <12.Senat>; BSGE 92, 172 RdNr 22 = SozR 4-2200 § 200 Nr 1 RdNr 23 <1.Senat>; ebenso BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 4 RdNr 8 mwN <1.Senat>; zuletzt: = SozR 4-2500 § 47 Nr 6 RdNr 17 mwN). Diese Rechtsprechung muss auch zu § 186 Abs 1 SGB V nF fortgeschrieben werden und wirkt sich zu Gunsten der Klägerin aus. Dabei muss hier nicht entschieden werden, ob seit der Neuregelung die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung - ebenso wie die Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung - auch dann in Gang gesetzt wird, wenn die Beschäftigung wegen Krankheit nicht zu dem arbeitsvertraglich vorgesehenen Zeitpunkt aufgenommen werden kann (vgl BT-Drucks 13/9741 S 12; dazu BSG SozR 4-2500 § 44 Nr 4 RdNr 15 f mwN). Es stünde jedenfalls nicht in Einklang mit dem europäischen Antidiskriminierungsrecht, den Eintritt in ein Beschäftigungsverhältnis bei Frauen wegen des geschlechtsspezifischen Sachverhalts der - von (bei Männern und Frauen gleichermaßen in Betracht kommenden) Krankheit zu unterscheidenden - Schwangerschaft und Mutterschaft zu verneinen, wenn diese Frauen am Tag der vorgesehenen Arbeitsaufnahme an der Verrichtung der Arbeit allein durch ein Beschäftigungsverbot nach dem MuSchG gehindert sind.

Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, kann in diesem Zusammenhang ebensowenig auf die von der Rechtsprechung des BSG ohnehin aufgegebenen Grundsätze über den missglückten Arbeitsversuch zurückgegriffen werden (vgl BSGE 81, 231 = SozR 3-2500 § 5 Nr 37). Auch ergibt sich nichts Gegenteiliges aus der von der Beigeladenen vorgenommenen "Stornierung" der Arbeitgeber-Anmeldung der Klägerin zur Sozialversicherung zum . Es kann auf der Grundlage der (nicht mit Revisionsrügen angegriffenen) Feststellungen des LSG nicht angenommen werden, dass die Beigeladene dadurch, dass sie verwaltungsintern das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses verneinte und dem Arbeitgeber mitteilte, die Klägerin sei nicht KK-Mitglied geworden (Schreiben vom ), zugleich eine verbindliche Regelung über den versicherungsrechtlichen Status mit Wirkung gegen die Klägerin treffen wollte und traf. Zudem müsste selbst bei Annahme des Gegenteils die Tatbestandswirkung einer auf dieser Basis getroffenen Entscheidung der Beigeladenen für das Mutterschaftsgeld schon deshalb verneint werden, weil die versicherungsrechtliche Entscheidung der betroffenen Klägerin nicht bekannt gegeben worden war (§ 39 SGB X iVm § 12 Abs 2 Satz 2 SGB X).

cc) Die von der Beigeladenen im Revisionsverfahren angeführten Gesichtspunkte führen zu keinem anderen Ergebnis. Dass der Senat bislang nur über Fälle zu entscheiden hatte, in denen ein Arbeitsverhältnis bereits vor einer geplanten, aber wegen Schwangerschaft/Mutterschaft gescheiterten Wiederaufnahme der Arbeit bestand, steht dem nicht entgegen, weil der bisherigen Rechtsprechung ein abschließender Charakter nicht zu entnehmen ist. Abgesehen davon, dass das Gesetz für den Beginn der Mitgliedschaft versicherungspflichtig Beschäftigter allgemein nicht danach differenziert, ob der Betroffene zuvor schon pflichtversichert war, sondern vielmehr allein der Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis maßgeblich ist (K Peters, aaO, § 186 SGB V RdNr 4), kommt im Falle der Klägerin hinzu, dass gerade ihr Sachverhalt demjenigen eines bereits zuvor bestehenden Beschäftigungsverhältnisses materiell gleicht; denn sie hatte von ihrem (personenidentischen) Dienstherrn/Arbeitgeber nicht erst in der Phase des Mutterschutzes, sondern bereits vor Beginn der Mutterschutzfristen im Juli 2004 während des noch bestehenden beamtenrechtlichen Sonderrechtsverhältnisses eine Einstellungszusage für ein Beschäftigungsverhältnis zum erhalten. Sie hatte damit einen gesicherten Einstellungsanspruch, der von seinem Gewicht und seiner Verbindlichkeit her einer Wiedereinstellungszusage in einem durchgehenden Arbeitsverhältnis gleichsteht. Zudem zeigen die Regelungen in § 13 Abs 3 MuSchG gerade, dass sich der Wechsel von einem Beamtenverhältnis in ein Arbeitsverhältnis den betroffenen Frauen in Bezug auf den Anspruch auf Mutterschaftsgeld nicht zum Nachteil auswirken sollte. Dem Umstand, dass die Klägerin zuvor nicht selbst KK-Mitglied gewesen war und dass für sie bislang Beiträge zur Sozialversicherung nicht geleistet wurden, kann schon von daher keine Bedeutung zukommen; unabhängig davon setzt die Versicherungspflicht und Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung die tatsächliche Beitragsentrichtung regelmäßig nicht voraus (vgl § 5 Abs 1 SGB V).

e) Nach alledem muss der von § 200 Abs 1 und 3 RVO geforderte, durch § 13 Abs 3 iVm Abs 1 MuSchG modifizierte Zusammenhang zwischen den Schutzfristen des MuSchG und dem Entfallen eines an sich ab in Betracht gekommenen arbeitsrechtlichen Vergütungsanspruchs der Klägerin bejaht werden. Der Anspruch der Klägerin auf Mutterschaftsgeld gegen die beigeladene KK besteht für die Zeit ab bis zum Ablauf der Schutzfrist am . Dies beruht auf ähnlichen Erwägungen wie sie in den Fällen maßgeblich gewesen sind, in denen sich eine Versicherte zu Beginn der Schutzfristen in unbezahltem Urlaub befindet; auch sie hat von der geplanten Wiederaufnahme der Arbeit an Anspruch auf Mutterschaftsgeld (BSGE 92, 172 = SozR 4-2200 § 200 Nr 1; BAGE 109, 362 = AP Nr 24 zu § 14 MuSchG 1968). Nicht vergleichbar ist dagegen die Konstellation, dass ein mit dem Arbeitgeber vereinbarter unbezahlter Urlaub die Schutzfristen nach dem MuSchG vollständig umschließt (BSG SozR 3-2200 § 200 Nr 3).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 und 4 SGG.

Fundstelle(n):
NAAAC-78741