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Erlass der Grundsteuer wegen Ertragsminderung bleibt umstritten
Unterschiedliche Rechtslage in Flächenländern und Stadtstaaten?
Die Auslegung der Vorschrift des § 33 GrStG, die einen Rechtsanspruch bei wesentlicher Ertragsminderung für einen Erlass der Grundsteuer vorsieht (vorausgesetzt der normale Rohertrag ist um mehr als 20 % gemindert – z. B. wegen Leerstands – und der Eigentümer hat dies nicht zu vertreten), bleibt umstritten. Das OVG NRW entschied nun mit Urteil v. , dass die „Atypizität der Ertragsminderung” weiterhin Voraussetzung für den Erlass bleibt. Die „Atypizität der Ertragsminderung” war vom BVerwG seit geraumer Zeit in verfassungskonformer Auslegung des § 33 GrStG als Voraussetzung für den Erlass geregelt geworden. Damit stellt sich das OVG gegen den BFH, der aber nur in den Fällen der Stadtstaaten in der Revisionsinstanz zuständig ist ( NWB EAAAC-65401; Stöckel/Kühnold, ). Der BFH kann diese Auslegung nicht ohne Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes ersetzen. Es droht bei der Anwendung der Erlassvorschrift eine unterschiedliche Rechtslage in den Flächenländern (Verwaltungsgerichtsbarkeit) und in den Stadtstaaten (Finanzgerichtsbarkeit).
I. Leerstand wegen Umbaus und Modernisierung
Im Entsch...