Steuerliche Behandlung von Unterhaltsleistungen an Angehörige im Ausland – hier Türkei
Ab dem Veranlagungszeitraum 2007 ist die Unterhaltsbedürftigkeit der unterhaltenen Person/en entsprechend den Grundsätzen des (BStBl 2006 I S. 217) nachzuweisen. Zur Erleichterung und Vereinfachung der Sachverhaltsaufklärung und zur erleichterten Beweisführung wurden zweisprachige Unterhaltserklärungen aufgelegt, die diesem Schreiben als Anlage beigefügt sind.
Auf Seite 1 der Unterhaltserklärung sind persönliche Angaben zur unterstützten Person zu machen. Diese müssen von der ausländischen Gemeinde-/Meldebehörde bestätigt werden.
Wie jetzt über das BMF mitgeteilt wurde, kann in der Türkei die geforderte Bestätigung der Meldedaten nicht durch die Meldebehörden erfolgen. Stattdessen ist diese Bestätigung (weiterhin) durch den Verwaltungsbezirkspräsidenten (Vali) in den Provinzen und den Landrat (Kaymakam) in Kreisen auszustellen.
Die bisherigen Besonderheiten für die Türkei im Zusammenhang mit der Ausstellung der 2006 erforderlichen Unterhaltsbescheinigungen sind weiterhin zu beachten, insbesondere:
Unterschrift durch
Verwaltungbezirkspräsidenten/Provinzgouverneur (Vali) oder Vertreter
Landrat (Kaymakam) oder Vertreter
Bei Unterschrift durch den Vertreter muss der Zusatz „Y” (Yerine = anstatt) oder „A” (Adina = im Auftrag) enthalten sein
Halbmond muss grds. nach rechts geöffnet sein
Aus Stempel/Siegel muss die beurkundende Behörde und der Ausstellungsort ersichtlich sein.
Das BMF hat die zweisprachige Unterhaltserklärung für die Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen entsprechend überarbeitet.
Oberfinanzdirektion
Münster v. - Kurzinfo ESt
18/2008
Fundstelle(n):
WAAAC-78550