Ein selbstständiger Versicherungsvertreter kann keine Rückstellung wegen Erfüllungsrückstands für künftige Betreuungsleistungen
aufgrund bestehender Versicherungsverträge bilden, wenn weder in rechtlicher noch in wirtschaftlicher Sicht erkennbar ist,
dass mit der Zahlung der Abschlussprovision Betreuungsleistungen abgegolten werden, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs
auf die Abschlussprovision noch nicht erfüllt sind und die Abgeltung des künftigen Betreuungsaufwands ausschließlich durch
die hierfür vertraglich vorgesehenen, fortlaufend zu zahlenden Folgeprovisionen erfolgt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2008 S. 1448 Nr. 27 BBK-Kurznachricht Nr. 18/2008 S. 942 EFG 2008 S. 1107 Nr. 14 EFG 2008 S. 931 Nr. 12 StuB-Bilanzreport Nr. 5/2009 S. 199 SAAAC-78534
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