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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 14 K 2130/06 Kg

Gesetze: EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, EStG § 70 Abs. 4, BGB § 133, BGB § 157

Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen bei der Ermittlung von Bezügen und Einkünften eines Kindes im Rahmen der Kindergeldfestsetzung

Leitsatz

  1. Für die Auslegung eines Bescheides nach Maßgabe des objektiven Verständnishorizonts des Empfängers ist neben dem Tenor auf den materiellen Regelungsgehalt einschließlich der Begründung des Bescheides abzustellen.

  2. Wird ein im Jahr 2002 ergangener Bescheid, mit dem die Kindergeldfestsetzung mit Wirkung vom aufgehoben wird, damit begründet, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Grenzbetrag im Kalenderjahr 2000 übersteigen, kann der Adressat den Bescheid dahingehend verstehen, dass die Behörde die Kindergeldfestsetzung ausschließlich für das Jahr 2000 aufheben will.

  3. Eine Bindungswirkung des Aufhebungsbescheides bis zum Ende des Monats seiner Bekanntgabe kann in diesem Fall nicht angenommen werden.

Fundstelle(n):
HAAAC-78529

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