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StuB Nr. 9 vom Seite 350

Wertverknüpfung bei der Einbringung von Gesellschaftsanteilen in eine Kapitalgesellschaft

Anmerkungen zum

von vBP/StB Prof. Dr. Hans Ott, Köln

Nach dem besteht bei der Einbringung von Gesellschaftsanteilen in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Anteilen an der aufnehmenden Gesellschaft für den Einbringenden eine Bindung an die Bewertung bei der aufnehmenden Kapitalgesellschaft. Infolge der Fiktion des § 20 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 ist im Rahmen der Bemessung des Veräußerungspreises in der Bilanz des Einbringenden grundsätzlich nicht zu prüfen, ob der von der übernehmenden Kapitalgesellschaft nach § 20 Abs. 2 UmwStG 1995 für das eingebrachte Betriebsvermögen angesetzte Wert zutreffend ermittelt worden ist. Damit hat der BFH zu einer Frage des alten Umwandlungsteuergesetzes Stellung genommen, die jedoch im Rahmen der Einbringungsvorschriften der §§ 2023 UmwStG i. d. F. des SEStEG unverändert Bedeutung hat. Daneben hat sich der BFH auch zur zwangsweisen Auflösung einer Betriebsaufspaltung geäußert. Dies gibt Anlass, die Entscheidung des BFH einer näheren Betrachtung zu unterziehen.

Kernthesen
  • Nach dem besteht in Einbringungsfällen gem. §§ 20 und 21 UmwStG eine strikte Wertverknüpfung zwischen dem Wertansatz des eingebrachten Betriebsvermögens bzw. der eingebrachten Anteile ...