BFH Beschluss v. - VII B 123/07

Keine Steuerbegünstigung nach § 23 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1.1. MinöStG bei defekten Stromzählern und fehlenden Anschreibungen

Gesetze: MinöStG § 25 Abs. 3a, MinöStG § 47

Instanzenzug: VM

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Landwirt und betreibt auf seinem Hof eine Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlage (KWK-Anlage). Antragsgemäß erteilte ihm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt —HZA—) die Erlaubnis zur Verwendung von steuerbegünstigtem leichtem Heizöl. Im Februar 2005 beantragte der Kläger für das Kalenderjahr 2004 eine Mineralölsteuervergütung in Höhe von insgesamt . €. Hierzu legte er Berechnungen über die Ermittlung des Jahresnutzungsgrades vor, den er mit 76 % angab, sowie Anschreibungen über den Stromverbrauch. Auf den Hinweis des HZA auf eine unzureichende Verwertbarkeit des übersandten Zahlenmaterials teilte der Kläger mit, dass der Stromzähler der Anlage einen Defekt aufweise. Aufgrund des nicht erbrachten Nachweises des vom Kläger behaupteten Jahresnutzungsgrades lehnte das HZA eine Vergütung nach dem in § 25 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1.1 des Mineralölsteuergesetzes 1993 (MinöstG 1993) für KWK-Anlagen mit einem Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 % vorgesehenen Vergütungssatz ab und gewährte lediglich eine Vergütung in Höhe von 20,45 € je 1 000 l Gasöl.

Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass dem Kläger eine Mineralölsteuervergütung in Höhe des in § 25 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1.1 MinöStG 1993 festgelegten Vergütungssatzes deshalb nicht zustehe, weil er den Nachweis nicht erbracht habe, dass die von ihm betriebene KWK-Anlage einen Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 % aufweise. Weder die genutzte erzeugte mechanische Energie noch die genutzte erzeugte thermische Energie stünden fest. Zudem habe der Kläger hinsichtlich der erzeugten thermischen Energie keinerlei Anschreibungen geführt und in Bezug auf die erzeugte mechanische Energie unterschiedliche Angaben gemacht. Die thermische Energie könne auch nicht auf der Grundlage der technischen Angaben zur Leistung der KWK-Anlage berechnet werden, denn die hierzu in den Vergütungsanträgen und im Klageverfahren gemachten Angaben seien ebenfalls widersprüchlich. Aufgrund der nicht auflösbaren Widersprüchlichkeit des klägerischen Vorbringens sei im Streitfall die Beauftragung eines Sachverständigen zur Ermittlung des tatsächlichen Jahresnutzungsgrades nicht veranlasst.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (§ 76 Abs. 1 FGO) und der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes). Verfahrensfehlerhaft habe das FG den Beweisantrag über die Einholung eines Sachverständigengutachtens übergangen. Die vom FG zur Begründung der Ablehnung des Antrages angeführten unüberbrückbaren Widersprüche hätten nicht vorgelegen. Vielmehr beruhten die unterschiedlichen Angaben auf Schätzungsfehlern bzw. auf offenkundigen Versehen. Im Übrigen seien die technischen Angaben über die Leistung der Anlage für die Berechnung des konkreten Jahresnutzungsgrades ohne Bedeutung. Durch Sachverständigengutachten hätte bewiesen werden können, dass aufgrund von technischen Gründen, wie z.B. dem Fehlen eines Notkühlers, das Unterschreiten eines Jahresnutzungsgrades von 70 % nicht möglich sei. Die Nichterhebung des angebotenen Beweises habe in der mündlichen Verhandlung nicht gerügt werden können, da es in dieser ausschließlich um die vermeintlich fehlende Genehmigung zum Betrieb der Anlage gegangen sei. Nach Klärung dieser Frage sei auf eine —nochmalige— mündliche Verhandlung verzichtet worden. Weil das FG ihm, dem Kläger, keine Gelegenheit mehr gegeben habe, Widersprüche aufzuklären, stelle sich das erstinstanzliche Urteil zudem als eine gehörsverletzende Überraschungsentscheidung dar.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Senat kann es dahingestellt sein lassen, ob das Vorbringen des Klägers den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt, jedenfalls liegen die behaupteten Verfahrensmängel nicht vor.

1. Entgegen der Ansicht des Klägers hat das FG durch die Ablehnung des Beweisantrages nicht gegen die ihm obliegende Pflicht zur Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts verstoßen. Zwar hat das Gericht nach § 76 Abs. 1 FGO den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, doch hängt der zumutbare Inhalt und die gebotene Intensität der richterlichen Ermittlungen vom Vorbringen der Beteiligten ab. Eine gesteigerte Mitwirkungspflicht trifft einen Steuerpflichtigen, der wie im Streitfall eine Steuerbegünstigung begehrt, die an bestimmte, von ihm geltend zu machende und von ihm darzulegende Umstände oder Tatsachen anknüpft (Entscheidung des IV A 1.75, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1977, 298). Im Streitfall setzt die Anwendung des vom Kläger begehrten Vergütungssatzes den Betrieb einer KWK-Anlage voraus, die einen Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 % aufweist. Nach § 25 Abs. 3b MinöStG 1993 bestimmt sich der Jahresnutzungsgrad nach dem Quotienten aus der Summe der genutzten erzeugten mechanischen und thermischen Energie in einem Kalenderjahr und der Summe der zugeführten Energie aus Mineralöl in derselben Berichtsspanne. In seinem Antrag hat der Vergütungsberechtigte den Vergütungsbetrag selbst zu berechnen und darüber hinaus alle Angaben zu machen, die für die Bemessung der Vergütung erforderlich sind (§ 47 Abs. 2 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung). Hierzu gehören auch Angaben zur Berechnung des Nutzungsgrades. Die Daten hat der Vergütungsberechtigte der Finanzbehörde in einer Weise zur Verfügung zu stellen, die eine zuverlässige Überprüfung der Vergütungsvoraussetzungen ermöglicht. Dabei erstreckt sich die Mitwirkungspflicht des Vergütungsberechtigten nicht nur auf das Verwaltungsverfahren, sondern auch auf das Klageverfahren, mit dem er seinen Anspruch nach dem erfolglos angestrengten Einspruchsverfahren weiterverfolgt.

Aus der maßgeblichen Sicht des FG kam es für die Berechnung des Jahresnutzungsgrades entscheidend auf die Menge der von der KWK-Anlage erzeugten mechanischen und thermischen Energie an. Allein hinsichtlich der thermischen Leistung stellte das FG fest, dass die Angaben des Klägers zwischen 32,02 kW und 48 kW schwankten. Selbst die Beschwerde stellt nicht in Abrede, dass dem Kläger im Antrag auf Zulassung der Anlage ein Versehen unterlaufen ist. In Anbetracht der unzureichend gesicherten Grundlagen, auf die ein Sachverständiger nach Ansicht des FG sein Gutachten hätte stützen müssen, begegnet die Ablehnung des Beweisantrages keinen rechtlichen Bedenken. Im Übrigen hat das FG seine Entscheidung auch darauf gestützt, dass der Jahresnutzungsgrad schon aufgrund des defekten Stromzählers und fehlender Anschreibungen sowie der auf diesen Umständen beruhenden Nichterweislichkeit der erzeugten mechanischen Energie, nicht ermittelt werden könne. Allein diese Erwägungen sind geeignet, die erstinstanzliche Entscheidung zu tragen.

2. Sofern die Beschwerde vorbringt, dass es im Streitfall überhaupt nicht auf die vom Kläger gemachten Angaben ankomme und es überhaupt nicht darum gehe, den konkreten Jahresnutzungsgrad für das Streitjahr zu berechnen, wendet sie sich gegen die materiell-rechtliche Auffassung des FG, das eine solche Berechnung zur Überprüfung der Vergütungsvoraussetzungen für notwendig erachtet und aufgrund dieser Annahme den Beweisantrag abgelehnt hat. Einen Verfahrensmangel vermag der Kläger mit diesem Vorbringen jedenfalls nicht schlüssig darzulegen.

3. Entgegen der Ansicht der Beschwerde liegt keine den Gehörsanspruch verletzende Überraschungsentscheidung vor. Bereits im Vergütungsverfahren hat das HZA den Kläger darauf hingewiesen, dass das vorgelegte Zahlenmaterial zur Berechnung des Jahresnutzungsgrades nur bedingt verwertbar sei. Die Ablehnung des Vergütungsantrages stützte es insbesondere darauf, dass der Kläger auch im Einspruchsverfahren den Jahresnutzungsgrad nicht nachgewiesen habe. Ausweislich der Klagebegründung und des gestellten Beweisantrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens war dem Kläger die Bedeutung des von ihm vorgelegten Zahlenmaterials für die gerichtliche Überprüfung des geltend gemachten Vergütungsanspruchs durchaus bewusst. Unter Berücksichtigung dieser Sachlage hätte er damit rechnen müssen, dass auch das FG diese Angaben —einschließlich etwaiger Widersprüche im vorgelegten Zahlenmaterial— als entscheidungserheblich ansehen würde. Bei diesem Befund stellt sich das Urteil des FG nicht als Überraschungsentscheidung dar. Das FG war im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht gehalten, den Beteiligten die Wertung der vorgelegten Unterlagen anzudeuten und auf die gefundenen Widersprüche hinzuweisen (, BFH/NV 2005, 1355, m.w.N.).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 2008 S. 993 Nr. 6
XAAAC-78285