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Beibehaltung der Endabrechnung von langfristigen Aufträgen?
Die Internationale Rechnungslegung sieht für langfristige Aufträge – also solche, die zur Fertigstellung einen längeren Zeitraum benötigen und kundenspezifisch ausgerichtet sind – beim Auftragnehmer eine Gewinnrealisierung nach Baufortschritt vor (Percentage of Completion-Methode, IAS 11). Im Entwurf des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes erfährt dieser Sachverhalt keine Erwähnung. Es bleibt also für solche Aufträge bei der Aktivierung der angefallenen Herstellungskosten – ohne Verwaltungs- und Vertriebskosten – und der sich anschließenden sog. Endabrechnung, also der Abrechnung eines Auftrags bei Abnahme. Eine Anpassung an internationale Grundsätze wird nicht vorgesehen.
Pro Hermann Sigle
Entsprechend der Zielvorgabe des HGB – Dokumentation, Information, Kapitalerhaltung – ist die Beibehaltung der bisherigen Bilanzierungsweise ( Completed Contract-Methode) berechtigt. Betrachtet man die dem Auftragserlös gegenüberzustellenden Aufwendungen – aktivierungspflichtige Herstellungskosten, Verwaltungs- und Vertriebsaufwendungen, schließlich noch den Gewinnzuschlag –, so führt die Aktivierung der Herstellungskosten bei langfristigen Aufträgen nicht nur zu ...