Leitsatz
[1] a) Die Verpfändung eines Sparguthabens erfasst weder entsprechend § 401 BGB noch kraft dinglicher Surrogation den bei Insolvenz des kontoführenden Kreditinstituts entstehenden Entschädigungsanspruch gemäß §§ 3, 4 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG).
b) Zur Auslegung eines Vertrages, den eine Entschädigungseinrichtung im Sinne des § 6 ESAEG zur Abwicklung von Leistungen nach dem ESAEG mit einem Kreditinstitut schließt.
Gesetze: BGB § 328; BGB § 401; BGB § 488; BGB § 700; BGB § 1273; ESAEG § 3; ESAEG § 4
Instanzenzug: AG Frankfurt am Main, 32 C 3188/04-22 vom LG Frankfurt am Main, 2-01 S 107/05 vom
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die beklagte Sparkasse im Zusammenhang mit der Abwicklung von Leistungen nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (ESAEG) in Anspruch.
Die Klägerin vermietet Wohnungen. Die Mieter einer Wohnung verpfändeten ihr am als Mietkaution ihr Sparguthaben in Höhe von 4.974 DM zuzüglich Zinsen bei der G.Bank . Die Verpfändung wurde der G.Bank angezeigt. Das Sparbuch wurde der Klägerin ausgehändigt.
Nachdem über das Vermögen der G.Bank am das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, schlossen der Bundesverband deutscher Banken e.V. (im Folgenden: Bundesverband), der zugleich im Namen der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH handelte, und die Beklagte im Hinblick auf den festgestellten Entschädigungsfall nach § 1 Abs. 5 ESAEG am einen Vertrag. Darin vereinbarten sie, dass die Beklagte für die Kunden der G.Bank, deren Einlagen durch den Einlagensicherungsfonds bzw. die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH geschützt waren und die das ihnen vom Bundesverband unterbreitete Angebot angenommen hatten, Konten zu denselben Konditionen wie die G.Bank eröffnete und Guthaben der Kunden, die dieser Art Einlagensicherung nicht zustimmten, auf Konten bei einer von den Kunden genannten dritten Bank überwies. Der Bundesverband stellte der Beklagten den Gegenwert der Kundenguthaben zur Verfügung. Die Forderungen der Einleger gegen die G.Bank sollten mit der Begründung eines Guthabens bei der Beklagten bzw. der Auszahlung anteilig auf den Bundesverband und die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH übergehen.
Im Auftrag der Mieter der Klägerin buchte die Beklagte am die Entschädigung für deren Sparguthaben bei der G.Bank auf ein bei ihr geführtes Darlehenskonto der Mieter und verrechnete die Entschädigungssumme mit der Darlehensschuld.
Am erwirkte die Klägerin gegen ihre Mieter ein Versäumnisurteil auf Zahlung von 16.430,93 € nebst Zinsen.
Die Klägerin ist der Auffassung, das Pfandrecht habe sich an der Entschädigungsforderung fortgesetzt. Die Beklagte hat vorgetragen, sie sei von der G.Bank über das Guthaben der Mieter der Klägerin, aber nicht über eine Verpfändung als Mietkaution unterrichtet worden.
Die Klage auf Zahlung von 2.543,17 € nebst Zinsen gegen Vorlage des Sparbuchs, auf Auskunft über den Betrag, den die Beklagte über das Sparguthaben hinaus erhalten hat, und auf Auszahlung dieses Betrages ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Gründe
Die Revision ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Das Pfandrecht der Klägerin an dem Sparguthaben ihrer Mieter habe sich nicht an dem Guthaben auf dem bei der Beklagten eingerichteten Konto fortgesetzt. Surrogate würden nur in den Fällen des § 1219 Abs. 2, § 1247 BGB vom Pfandrecht erfasst. Mit einem Pfandverkauf oder einer Pfandversteigerung sei die Entschädigung nach dem ESAEG nicht vergleichbar. Das ESAEG sehe eine Fortsetzung des Pfandrechts an der Entschädigungsleistung nicht vor. Es schütze die Einlage des Bankkunden, nicht aber das Interesse der Pfandgläubiger. Dieses werde durch das Entschädigungsverfahren nicht tangiert, weil das Pfandrecht fortbestehe und im Insolvenzverfahren verfolgt werden könne.
Ob die Vereinbarung der Beklagten mit dem Bundesverband vom Schutzwirkung zugunsten der Klägerin als Pfandgläubigerin habe, könne dahinstehen. Schadensersatzansprüche gemäß § 280 BGB seien jedenfalls deshalb nicht gegeben, weil nicht festgestellt werden könne, dass die Verpfändung der Beklagten vor der Übertragung der Entschädigungssumme auf das Darlehenskonto der Mieter mitgeteilt worden sei. Die Klägerin habe dafür keinen Beweis angetreten.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im Ergebnis stand.
1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch gemäß § 700 Abs. 1 Satz 1, § 488 Abs. 1 Satz 2, § 1282 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil sie, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, kein Pfandrecht an der Forderung ihrer Mieter gegen die Beklagte auf Auszahlung des Guthabens auf dem bei der Beklagten eingerichteten Konto erlangt hat.
a) Die Verpfändung der Forderung der Mieter gegen die G.Bank vom umfasste weder den Entschädigungsanspruch gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 ESAEG noch den zur Abwicklung der Entschädigungsleistung begründeten Anspruch der Mieter auf Auszahlung des Guthabens auf dem bei der Beklagten eingerichteten Konto. Die Verpfändung einer Forderung kann sich zwar entsprechend den für die Abtretung geltenden Grundsätzen gemäß § 401 BGB auch auf akzessorische und andere unselbständige Hilfs- und Nebenansprüche erstrecken (Staudinger/Wiegand, BGB Neubearbeitung 2002 § 1273 Rdn. 8 f.). Hierzu gehören der Entschädigungsanspruch gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 ESAEG und der zu seiner Abwicklung begründete Anspruch gegen die Beklagte aber nicht.
aa) § 401 BGB erfasst in unmittelbarer bzw. entsprechender Anwendung akzessorische (vgl. Senat, Urteil vom - XI ZR 20/98, WM 2000, 126) und andere unselbständige Sicherungsrechte sowie Hilfsrechte, die zur Durchsetzung einer abgetretenen Forderung erforderlich sind (MünchKomm/Roth, BGB 5. Aufl. § 401 Rdn. 9 ff.; Palandt/Grüneberg, BGB 67. Aufl. § 401 Rdn. 3 f.; jeweils m.w.Nachw.). Selbständige Sicherungsrechte fallen hingegen nicht unter § 401 BGB (Palandt/Grüneberg, BGB 67. Aufl. § 401 Rdn. 5). Hierzu gehören etwa Ansprüche aus Garantien (Staudinger/Busche, BGB Neubearbeitung 2002 § 401 Rdn. 42) und bereits entstandene Schadensersatzansprüche (RGZ 123, 378, 379; MünchKomm/Roth, BGB 5. Aufl. § 401 Rdn. 15 m.w.Nachw.).
bb) Gemessen hieran ist § 401 BGB entgegen der Auffassung der Revision auf den später entstandenen Entschädigungsanspruch gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 ESAEG und den zu seiner Abwicklung begründeten Anspruch gegen die Beklagte nicht anwendbar.
Der Entschädigungsanspruch ist ein selbständiger gesetzlicher Anspruch. Seine Entstehung hängt nicht allein davon ab, dass ein Anspruch gegen ein Kreditinstitut besteht und aus Gründen, die unmittelbar mit dessen Finanzlage zusammenhängen, nicht erfüllt werden kann. Erforderlich ist darüber hinaus die Feststellung des Entschädigungsfalles durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht gemäß § 5 Abs. 1 ESAEG (vgl. Wagner, Die Einlagensicherung bei Banken und Sparkassen nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz, S. 65). Der Umfang des Entschädigungsanspruchs und die Voraussetzungen seiner Geltendmachung sind in §§ 1, 4 und 5 ESAEG eigenständig geregelt (vgl. Senat BGHZ 161, 273, 276 ff.).
Ebenso wenig wie der Entschädigungsanspruch fällt der seiner Abwicklung dienende Anspruch auf Auszahlung des Guthabens auf dem bei der Beklagten eingerichteten Konto unter § 401 BGB.
Die Verneinung eines Pfandrechts an dem Entschädigungsanspruch führt entgegen der Auffassung der Revision nicht dazu, dass der Einlagengläubiger aus der Insolvenz des Kreditinstituts ungerechtfertigte Vorteile zieht und den verpfändeten Betrag pfandfrei ausbezahlt erhält. Gemäß § 4 Abs. 1 ESAEG richtet sich der Entschädigungsanspruch nach Höhe und Umfang der Einlagen des Gläubigers oder der ihm gegenüber bestehenden Verbindlichkeit aus Wertpapiergeschäften unter Berücksichtigung etwaiger Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte. Der Entschädigungsanspruch geht also inhaltlich nicht über den gesicherten Anspruch hinaus. Ist dieser verpfändet, kann der Gläubiger auch von der Entschädigungseinrichtung vor Fälligkeit gemäß § 1281 Satz 2 BGB nur Leistung an sich und den Pfandgläubiger gemeinschaftlich und nach Fälligkeit nur Leistung an den Pfandgläubiger (vgl. PWW/Nobbe, BGB 2. Aufl. § 1282 Rdn. 10) verlangen.
b) Ein Pfandrecht der Klägerin an der Entschädigungsforderung gemäß § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 ESAEG und dem zur Abwicklung der Entschädigungsleistung begründeten Anspruch der Mieter der Klägerin auf Auszahlung des Guthabens auf dem bei der Beklagten eingerichteten Konto ist auch nicht kraft Surrogation entstanden. Die dingliche Surrogation ist kein allgemeiner Grundsatz des Sachen- oder auch nur des Pfandrechts (MünchKomm/Damrau, BGB 4. Aufl. § 1212 Rdn. 4), sondern tritt anerkanntermaßen nur in den vom Gesetz geregelten Fällen der Erstreckung auf den Erlös ein (Staudinger/Wiegand, BGB Neubearbeitung 2002 § 1212 Rdn. 5; Soergel/Habersack, BGB 13. Aufl. § 1212 Rdn. 4; Palandt/Bassenge, BGB 67. Aufl. § 1212 Rdn. 4; PWW/Nobbe, BGB 2. Aufl. § 1212 Rdn. 2). Ein gesetzlich geregelter Fall der Surrogation liegt hier nicht vor.
aa) Eine Leistung der G.Bank, die gemäß § 1287 Satz 1 BGB kraft Surrogation (vgl. Senat, Urteil vom - XI ZR 127/96, WM 1997, 1136, 1137; MünchKomm/Damrau, BGB 4. Aufl. § 1287 Rdn. 1) zu einem Pfandrecht an dem geleisteten Gegenstand geführt haben könnte, ist nicht erfolgt.
bb) Entgegen der Auffassung der Revision kann der Eintritt des Entschädigungsfalles nicht als gesetzlicher Fall des Notverkaufs gemäß § 1219 BGB gewertet oder so behandelt werden. § 1219 Abs. 1 BGB ermächtigt den Pfandgläubiger zum Verkauf des Pfandes, wenn seine Sicherheit durch den drohenden Verderb des Pfandes oder durch eine zu besorgende wesentliche Wertminderung gefährdet ist. Der Pfandgläubiger soll dann durch die Verwertung des Pfandes bzw. durch den an seine Stelle tretenden Erlös geschützt werden. Hingegen ist im Entschädigungsfall im Sinne des § 3 Abs. 1 ESAEG eine Verwertung der verpfändeten Forderung wegen der Zahlungsunfähigkeit des Kreditinstituts gerade nicht möglich. Die Forderung bleibt vielmehr bestehen und geht mit Erfüllung des Entschädigungsanspruchs nach § 5 Abs. 5 ESAEG von Gesetzes wegen auf die Entschädigungseinrichtung über. Diese Rechtsfolge entspricht § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG, wenn ein Versicherer den Versicherungsanspruch des Versicherungsnehmers, der einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten hat, erfüllt. Der Entschädigungsanspruch des Gläubigers aus § 3 Abs. 1 ESAEG ähnelt einem (Ausfall-)Versicherungsanspruch. Dass sich ein Pfandrecht nicht auf Versicherungsansprüche für eine zerstörte Pfandsache erstreckt, ist anerkannt (Staudinger/Wiegand, BGB Neubearbeitung 2002 § 1212 Rdn. 5; MünchKomm/Damrau, BGB 4. Aufl. § 1212 Rdn. 4; Soergel/Habersack, BGB 13. Aufl. § 1212 Rdn. 3; Palandt/Bassenge, BGB 67. Aufl. § 1212 Rdn. 4; PWW/Nobbe, BGB 2. Aufl. § 1212 Rdn. 2). Nichts spricht dafür, dies bei einem Entschädigungsanspruch nach § 3 Abs. 1 ESAEG anders zu sehen.
2. Ob die Klägerin selbst - aufgrund eines Anspruchs gemäß § 1281 Satz 2 BGB bzw. eines Einziehungsrechts gemäß § 1282 Abs. 1 Satz 1 BGB - als Gläubigerin der G.Bank i.S. des § 3 Abs. 1 und 2 ESAEG anzusehen ist, bedarf keiner Entscheidung. Ein etwaiger Anspruch der Klägerin gemäß § 3 ESAEG würde sich nicht gegen die Beklagte, sondern gegen die Entschädigungseinrichtung, der die G.Bank zugeordnet war, d.h. gegen die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH (vgl. Fischer, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. § 133 Rdn. 58), richten.
3. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte ergibt sich auch nicht aus der Vereinbarung vom zwischen dem Bundesverband, der zugleich für die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH handelte, und der Beklagten. Diese Vereinbarung, an der die Klägerin nicht beteiligt war, stellt keinen Vertrag zu ihren Gunsten im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB dar. Der Wortlaut der Vereinbarung enthält keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein eigenes Forderungsrecht der Gläubiger der G.Bank begründet werden sollte. Der gemäß § 328 Abs. 2 BGB zu beachtende Zweck des Vertrages spricht gegen ein eigenes Forderungsrecht der Klägerin. Der Vertrag diente nur der Abwicklung der Entschädigungsleistungen des Einlagensicherungsfonds bzw. der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH. Auf die Leistungen des Einlagensicherungsfonds besteht gemäß § 6 Nr. 10 des Statuts dieses Fonds (abgedruckt in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 3. Aufl. Anh. 4 zu §§ 4-25) kein Rechtsanspruch. Nichts spricht danach dafür, dass in der Vereinbarung zur Abwicklung dieser Entschädigungsleistungen gleichwohl ein Rechtsanspruch der Kunden begründet werden sollte. Auf die Leistungen der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH besteht zwar gemäß §§ 3, 4 ESAEG ein Anspruch. Zur Erfüllung dieses Anspruchs war es aber nicht erforderlich, in der Vereinbarung vom Ansprüche der Kunden gegen die Beklagte zu begründen.
4. Der Klägerin steht gegen die Beklagte auch kein Anspruch gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen Verletzung eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter zu.
Die Verletzung einer solchen Schutzpflicht kann allerdings nicht mit der Begründung verneint werden, die Beklagte habe vom Pfandrecht der Klägerin keine Kenntnis gehabt. Aus dem Telefax der Beklagten vom ergibt sich, dass die für die Klägerin handelnde Immobilienverwaltungsgesellschaft ihr vor der Umbuchung der Entschädigungsleistung auf das Darlehenskonto der Mieter eine Liste mit verpfändeten Mietkautionskonten übersandt hatte. Darunter befand sich auch das streitgegenständliche Sparkonto.
Indes traf die Beklagte aus der am getroffenen Vereinbarung keine Schutzpflicht gegenüber der Klägerin. Die Vereinbarung diente lediglich der Abwicklung der massenhaft bestehenden Entschädigungsansprüche der Gläubiger der G.Bank. Eine personale Beziehung zwischen dem Bundesverband und der Klägerin, die für einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter charakteristisch ist, besteht nicht. Überdies fehlt es an einem von der Beklagten verursachten Schaden der Klägerin. Die als Pflichtverletzung allein in Betracht kommende Handlung, die Umbuchung der Entschädigungsleistung auf das Darlehenskonto der Mieter, hat einen etwaigen Entschädigungsanspruch der Klägerin gemäß § 3 Abs. 1 ESAEG unberührt gelassen.
5. Da der Klägerin kein Zahlungsanspruch zusteht, ist auch der geltend gemachte Auskunftsanspruch unbegründet (vgl. BGHZ 95, 285, 287 f.).
III.
Die Revision war demnach als unbegründet zurückzuweisen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
DB 2008 S. 1565 Nr. 28
NJW 2008 S. 1732 Nr. 24
WM 2008 S. 830 Nr. 18
ZIP 2008 S. 824 Nr. 18
SAAAC-78158
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: ja; BGHR: ja