Grenzüberschreitende Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen zum Gewerbeertrag nicht EU-rechtswidrig
Leitsatz
1) Art. 1 Abs. 1 RL 2003/49/EG (Zinszahlungsrichtlinie) ist nicht auf eine gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen
beim zinszahlenden Unternehmen anwendbar. Vielmehr werden durch Art. 1 Abs. 1 RL 2003/49/EG die Einkünfte beim zinsempfangenden
Unternehmen in Form von Zinsen von allen hierauf erhebbaren Steuern befreit. Nicht für die Entscheidung tragend ist aber die
vom Gericht erwogene Erstreckung auch auf das zinszahlende Unternehmen, da sich ein inländisches Unternehmen wegen Art. 1
Abs. 10 RL 2003/49/EG und des dort zugelassenen Umsetzungsspielraums der Mitgliedstaaten nicht unmittelbar auf diese Richtlinie
berufen kann, sofern im Zeitpunkt der Zinszahlung die in Art. 3 Buchst. b RL 2003/49/EG genannten Voraussetzungen noch nicht
während eines ununterbrochenen Zeitraums, der höchstens zwei Jahre betragen darf, erfüllt sind.
2) Da die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 GewStG nicht nur auf ausländische, sondern auch auf inländische Unternehmen anzuwenden
ist, findet eine Benachteiligung grenzüberschreitender Unternehmen nicht statt. Die Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen nach
§ 8 Nr. 1 GewStG verstößt deshalb nicht gegen die Niederlassungsfreiheit des Art. 43, 48 EGV.
3) Der nationale Gesetzgeber darf bei der Umsetzung der RL 2003/49/EG zwischen der Einkommen- und Körperschaftsteuer einerseits
und der Gewerbesteuer andererseits unterscheiden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 228 Nr. 4 EFG 2008 S. 968 Nr. 12 IStR 2008 S. 372 Nr. 10 YAAAC-77988
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