Identität zwischen geplantem und tatsächlich errichtetem Gebäude
Leitsatz
1.) Die erhöhte AfA nach § 7 Abs. 5 Nr. 1 EStG kann auch bei einem vor dem gestellten Bauantrag nicht in Anspruch
genommen werden, wenn die durch den Bauantrag verobjektivierte Investitionsentscheidung nicht im Wesentlichen mit dem tatsächlich
errichteten Gebäude identisch ist.
2.) Bei einer von den ursprünglichen Plänen abweichenden Nutzung, einer Erweiterung der Nutzfläche und des umbauten Raums
und einer Veränderung des äußeren Erscheinungsbildes ist eine Identität zwischen dem ursprünglich geplanten und dem tatsächlich
errichteten Gebäude nicht gegeben.
3.) Fehlt eine Identität zwischen dem geplanten und dem tatsächlich errichteten Gebäude, ist für die Inanspruchnahme der Gebäude-AfA
der Zeitpunkt des Bauantrags für das tatsächlich errichtete Gebäude maßgebend.
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 934 Nr. 12 IAAAC-77963
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