Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil v. - 5 K 5651/02
Renovierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen führen
nicht zu Grundsteuererlass
Leitsatz
1. Die tatsächliche Dauer des Leerstands eines Objekts stellt
ein wichtiges Indiz für die Frage dar, ob ein strukturell bedingter
Leerstand vorliegt.
2. Auf Renovierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen beruhende
zeitweise Leerstände sind typischwerweise zwangsläufig mit der
Vermietung von langlebigen Wohnobjekten verbunden und fallen, auch wenn sie im
Interesse einer wirtschaftlich effektiven Nutzung der Grundstücke ojektiv
unumgänglich sind, in den Risikobereich des Eigentümers und stellen
keinen Erlassgrund i.S. des § 33 GrStG
dar.
Tatbestand
Fundstelle(n): VAAAC-77950
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