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Nachträgliche Rückstellungsbildung als Gegenstand einer Bilanzänderung
Nach dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg kann Gegenstand einer Bilanzänderung i. S. von § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG auch der erstmalige Ansatz einer zwingenden Bilanzposition sein, der sich aufgrund einer nach dem Bilanzaufstellungstag geänderten BFH-Rechtsprechung ergibt. Das FG erweitert damit den Anwendungsbereich der Bilanzänderung über die abweichende Ausübung eines steuerlichen Wahlrechtes (z. B. Rücklage nach § 6b EStG oder § 7g EStG, Sonderabschreibungen) hinaus: So kann mithilfe einer Bilanzänderung gem. § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG eine Gewinnminderung herbeigeführt werden, die bei einer Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG wegen des subjektiven Fehlerbegriffs nicht möglich wäre.
Beispiel: A erstellt im Januar 2002 die Bilanz für das Jahr 2000 und bildet keine Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen. Der BFH entscheidet...BStBl 2003 II S. 131