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Vorsteuerabzug nur bei richtiger Anschrift des Leistenden unabhängig von dessen Rechtsform
Wer als umsatzsteuerlicher Leistungsempfänger ihm in Rechnung gestellte Vorsteuer abziehen möchte, muss prüfen und sicherstellen, dass der in der Rechnung angegebene Sitz seines Geschäftspartners tatsächlich bestanden hat. Nach dem gilt dies unabhängig von der Rechtsform des leistenden Unternehmers, also sowohl bei der Eingangsrechnung einer GmbH als auch bei der von einem Einzelunternehmen. Damit überträgt der BFH seine Rechtsprechung zum Scheinsitz einer GmbH auch auf Einzelunternehmen.
Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 UStG ist, dass der Leistungsempfänger im Besitz einer ordnungsgemäßen Rechnung ist, aus der unter anderem die richtige Firmierung und die richtige Anschrift des leistenden Unternehmers hervorgehen müssen (§§ 14, ...