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FG Niedersachsen 04.01.2007 16 K 354/05, NWB direkt 18/2008 S. 5

Gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs

Die gesonderte Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d EStG kommt nur in Betracht, wenn der zugrunde liegende ESt-Bescheid noch änderbar ist oder erstmalig erlassen werden kann. Nach Eintritt der Festsetzungsverjährung betr. ESt kommt die Feststellung eines verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d EStG nicht mehr in Betracht.