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Subsidiarität der Feststellungsklage
Die Feststellungsklage ist unzulässig, wenn versäumt wurde, rechtzeitig Gestaltungsklage zu erheben. Passivlegitimiert und damit richtiger Beklagter ist im Falle des Zuständigkeitswechsels für einen Untätigkeitsantrag das bei Klageerhebung zuständige Finanzamt. Die Umdeutung einer Leistungsklage in eine Verpflichtungsklage auf Erlass eines Abrechnungsbescheids scheidet aus, wenn der Beklagte nicht für den Abrechnungsbescheid zuständig ist.