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Schätzungsbefugnis bei fehlenden Kassenendsummenbons
Auch bei Einnahmenüberschussrechnung sind alle Belege aufzubewahren
Mit hat der BFH eine Schätzung des Finanzamts bestätigt. Wer als Einzelhändler eine Registrierkasse verwendet und die täglichen Kassenendsummenbons nicht aufbewahrt, riskiert eine Schätzung der Betriebseinnahmen. Dies gilt nicht nur für den Bilanzierenden, sondern auch – so der BFH – für den Überschussrechner.
Einzelhändler mit Registrierkassen
Ein Lebensmitteleinzelhändler benutzte eine Registrierkasse. Er zeichnete aber täglich eigenhändig nur seine Tageseinnahmen auf, ohne die Kassenendsummenbons aufzubewahren. Er ermittelte den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Das Finanzamt wie auch das FG Berlin-Brandenburg erkannte die eigenhändigen Aufzeichnungen der Tageseinnahmen nicht an. Die vom Finanzamt vorgenommene Schätzung der Einnahmen wurde vom FG Berlin-Brandenburg bestätigt. Der BFH wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück.
Bedeutung der Kassenendsummenbons
Der BFH nahm den Fall zum Anlass, grundsätzliche Ausführungen zur Gewinnermittlung vorzunehmen. Dabei dürfte die Aussage, ohne Aufbewahrung der Kassenendsummenbons könne das Finanzamt die Einnahmen schätzen, auch wenn die Tageseinnahmen eigenhändig aufgezeichnet werden, ...