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NWB Nr. 18 vom Seite 1621

Erstmaliger Nachweis bei Einbringungen nach dem SEStEG – DStV weist auf Frist 31. 5. 2008 hin

Einbringungen zwischen dem 1. 1. und 31. 5.: Bei Einbringungen, bei denen der Einbringungszeitpunkt zwischen dem 1. 1. und dem liegt, ist der Nachweis, wem die übertragenen Anteile zuzurechnen sind, bis spätestens zu erbringen. Wird der Nachweis nicht erbracht, gelten die Anteile als veräußert. Eine rückwirkende Besteuerung des Einbringungsgewinns sowie eine Besteuerung des Gewinns aus der – fiktiven – Veräußerung wäre die Folge. Die Frist ist nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht verlängerbar.

Einbringungen nach dem 31. 5.: Bei Einbringungen unterhalb des gemeinen Werts ist zur Vermeidung einer rückwirkenden Besteuerung jährlich zum 31. 5. nachzuweisen, dass der Einbringende weiterhin Eigentümer der Anteile ist. Für Einbringungen nach dem 31. 5. ist nach der NWB YAAAC-70052 erster Nachweiszeitpunkt der 31. 5. des übernächsten Jahres.

Hintergrund SEStEG: Durch das SEStEG wurde das System der einbringungsgeborenen Anteile bei Einbringungen unter dem Teilwert zugunsten eines Sperrfristenkonzepts aufgegeben. Die neue Vorschrift dient der Überprüfung, ob innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist eine Veräußerung oder ein gleichgestellter Vorgang...