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Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß
BVerfG nimmt Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an
Wie erst jetzt bekannt wurde, hat das BVerfG bereits mit Beschluss v. - 2 BvR 1708/06 die Verfassungsbeschwerde gegen den (BStBl 2006 II S. 692) ohne Begründung nicht zur Entscheidung angenommen und damit die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 bestätigt.
I. Ausgangslage
Seit einigen Jahren war fraglich, ob der derzeit immer noch aufgrund des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 erhobene Solidaritätszuschlag weiterhin verfassungsmäßig ist, oder ob er spätestens seit 2002 eine verfassungswidrige Sondersteuer darstellt. Denn der Staat darf zwar Sonderabgaben einführen, um kurzfristige punktuelle Notstände zu bewältigen. Das Solidaritätszuschlaggesetz gilt jedoch bereits seit 1995 und beinhaltet – im Gegensatz zum Solidaritätszuschlaggesetz 1991 – keine zeitliche Beschränkung, so dass es sich nicht um eine kurzfristige Abgabe handelt.
Nach Bekanntwerden des Verfahrens hatten viele Steuerpflichtige unter Hinweis auf das zunächst beim FG Münster (Az.: 12 K 6263/03 E), dann beim BFH (Az.: VII B 324/05) und S. 1620 später beim BVerfG (Az.: 2 BvR 1708/06) anhängige Verfahren Einspruch gegen ihre Solidaritätszuschlagfestsetzungen eingelegt. Die Einspruchsverfahren haben regelmäßig nach § 363 Abs. 2 AO geruht. Aufgrund der Vielzahl der ...