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Rechtsschutz durch Vorläufigkeitsvermerk
Oder, wie die Finanzverwaltung den Rechtsschutz des Bürgers verhindert
Mit wurde die Nr. 9 (Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 geänderten Vorschriften) bei den Vorläufigkeitsvermerken gestrichen. Wegen des behaupteten verfassungswidrigen Zustandekommens des Haushaltsbegleitgesetzes kommt ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren nicht mehr in Betracht. Welche Auswirkungen sich dadurch für den Steuerpflichtigen ergeben und was er tun kann, erläutert der nachfolgende Beitrag.
Im NWB SteuerXpert (Login über www.nwb.de) ist unter der NWB DokID NWB TAAAB-05491 ein Muster „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand” aufrubar.
I. Kein Rechtsschutzbedürfnis bei Vorläufigkeitsvermerk
Art. 19 Abs. 4 GG garantiert dem Steuerbürger den Rechtsschutz: „Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen”. Diesen vom Bürger einzuhaltenden Rechtsweg bestimmt nunmehr im Steuerrecht generell die Finanzverwaltung. Setzt die Verwaltung in der Steuerfestsetzung einen Vorläufigkeitsvermerk als Nebenbestimmung ein (§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO), ist nach der gefestigten, aber nicht überzeugenden Rechtsprechung des BFH ein Rechtsschutzbedürfnis des Steu...