Leitsatz
[1] Die Abänderung rechtskräftiger Unterlassungstitel kann nicht im Wege der Klage nach § 323 ZPO verlangt werden; nachträglich entstandene Einwendungen muss der zur Unterlassung verurteilte Schuldner mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend machen.
Instanzenzug: LG Bielefeld, 8 O 623/00 vom OLG Hamm, 34 U 160/05 vom
Tatbestand
Die Klägerin betreibt einen Flugplatz; die Beklagten sind Anwohner. Ihr Grundstück liegt ca. 600 m östlich der Start- und Landebahn und wird bei Starts in Richtung Osten regelmäßig überflogen. Mit einem von den Beklagten erstrittenen zweitinstanzlichen Urteil vom wurde der Klägerin untersagt, pro Tag mehr als 30 Startvorgänge von Motorflugzeugen und Motorseglern in östlicher Richtung zuzulassen; außerdem wurde sie verurteilt, näher bestimmte Ruhezeiten von derartigen Startvorgängen freizuhalten. Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hat der Senat nicht angenommen (Beschl. v. , V ZR 9/91).
Am erteilte die zuständige Bezirksregierung auf Antrag der Klägerin eine frühere Genehmigungen ersetzende "Genehmigung zur Erweiterung der Anlage und zum weiteren unbefristeten Betrieb des Verkehrslandeplatzes". Anders als in vorherigen Genehmigungsverfahren waren der Antrag und die Pläne zuvor ausgelegt und der Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben worden, Einwendungen vorzubringen. Ein förmliches Planfeststellungsverfahren wurde jedoch nicht durchgeführt. Die inzwischen bestandskräftige Genehmigung schränkt die Zahl der Startvorgänge in östlicher Richtung nicht ein; Ruhezeiten sieht sie für bestimmte nach Ziel, Zweck und Dauer bezeichnete Flüge vor. Luftfahrzeuge, die erhöhten Schallschutzanforderungen genügen, sind von den Beschränkungen ausgenommen.
Gestützt auf die neue Genehmigung, ihre öffentlich-rechtliche Betriebspflicht und einen behaupteten Rückgang der Lärmemissionen beantragt die Klägerin die Abänderung des Urteils vom , und zwar in erster Linie dahingehend, dass sie seit Rechtshängigkeit der Klage berechtigt ist, den Verkehrslandeplatz ohne weitere Einschränkungen im Rahmen der Genehmigung zu betreiben. Mehrere Hilfsanträge zielen darauf, die weiter gehenden Unterlassungspflichten aus dem Ersturteil auf zweimotorige und nicht den erhöhten Schallschutzanforderungen genügende Flugzeuge zu beschränken. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat das Urteil vom aufgehoben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision wollen die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Gründe
I.
Das Berufungsgericht hält die Abänderungsklage in entsprechender Anwendung von § 323 ZPO für zulässig. Es meint, der Hauptantrag sei auf die vollständige Aufhebung des Ersturteils gerichtet und in diesem Umfang auch begründet, weil die Verurteilung der Klägerin nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage an die zwischenzeitlich eingetretene Änderung der für sie maßgeblichen Verhältnisse anzupassen sei. Das folge allerdings nicht aus der öffentlich-rechtlichen Betriebspflicht der Klägerin, die in dem Ersturteil bereits berücksichtigt sei und deshalb nicht zu einer die Rechtskraft durchbrechenden Abänderung führen könne. Die Klägerin habe auch nicht bewiesen, dass die Beeinträchtigung der Beklagten aufgrund geänderter Verhältnisse an der Start- und Landebahn und geräuschärmerer Flugzeugmotoren auf ein Maß zurückgegangen sei, das sich nach der dem Ersturteil zugrunde liegenden Gesamtabwägung als unwesentlich darstelle. Die Genehmigung vom habe jedoch eine veränderte Tatsachengrundlage geschaffen, die in dem Ersturteil noch nicht habe berücksichtigt werden können. Da die Öffentlichkeit an dem Verfahren beteiligt worden sei, komme der Genehmigung die Ausschlusswirkung der §§ 11 LuftVG, 14 BImSchG zu. Davon seien nicht nur privatrechtliche Ansprüche auf Einstellung des genehmigten Betriebs, sondern auch die in dem Ersturteil zuerkannten Ansprüche zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen erfasst. Die in § 14 Satz 1 Hs. 2 BImSchG vorgesehene Umwandlung in einen Anspruch auf Schutzvorkehrungen ändere daran nichts. Denn die insofern abschließende Regelung in der Genehmigung schließe die zeitliche und zahlenmäßige Beschränkung der Startvorgänge auch als Schutzvorkehrung aus.
Das hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
II.
1. Die zulässige Revision führt schon deshalb zur Aufhebung des Berufungsurteils, weil die auf Abänderung des rechtskräftigen Urteils vom gerichtete Klage unzulässig ist.
a) Das Berufungsgericht qualifiziert die Klage zutreffend als Abänderungsklage nach § 323 ZPO. Das entspricht sowohl der von der Klägerin selbst verwendeten Bezeichnung als auch der eindeutigen Fassung ihrer zuletzt gestellten Haupt- und Hilfsanträge. Denn diese richten sich nicht gegen die Vollstreckbarkeit des Ersturteils, sondern auf dessen Anpassung an die nach Auffassung der Klägerin veränderten Verhältnisse (vgl. zu dieser Unterscheidung BGHZ 163, 187, 189), und sie beschränken die erstrebte Abänderung - wie in § 323 Abs. 3 Satz 1 ZPO vorgesehen - auf die Zeit nach Erhebung der Klage. Bei der Auslegung von Prozesserklärungen darf eine Partei zwar nicht am buchstäblichen Sinn ihrer Wortwahl festgehalten werden. Vielmehr ist stets davon auszugehen, dass sie mit ihrer Prozesshandlung das erreichen will, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. für die Abänderungsklage Senat, Urt. v. , V ZR 290/03, NJW-RR 2005, 371, 372). Die Klage kann gleichwohl nicht im Wege der Auslegung als Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO angesehen werden. Denn mit ihrer Berufung hat die Klägerin den in erster Instanz gestellten weiteren Hilfsantrag, die Vollstreckung aus dem Ersturteil für unzulässig zu erklären, nicht mehr verfolgt. Das zeigt, dass sie ausschließlich die Abänderung des Ersturteils erstrebt.
Zweifelhaft ist allerdings, ob der Hauptantrag - wie das Berufungsgericht weiter meint - auf die vollständige Beseitigung der titulierten Unterlassungspflichten und damit der Sache nach auf die Aufhebung des Ersturteils gerichtet ist. Das bedarf jedoch keiner Entscheidung.
b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann das auf Unterlassung gerichtete Urteil vom nicht nach § 323 ZPO abgeändert werden. Das Berufungsgericht verkennt zwar nicht, dass diese Vorschrift die Abänderungsklage nur für den Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 258 ZPO) zulässt. Es folgt jedoch einer in Rechtsprechung und Literatur verbreiteten Auffassung, nach der in entsprechender Anwendung von § 323 ZPO auch die Abänderung rechtskräftiger Unterlassungstitel möglich sein soll (OLG Koblenz GRUR 1988, 478, 480; LG Kleve NJW-RR 1996, 206, 207; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 323 Rdn. 79; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 28. Aufl., § 323 Rdn. 14; Gaul, WRP 1988, 215, 224; Grosch, Rechtswandel und Rechtskraft bei Unterlassungsurteilen, 363 ff.; Lambsdorff, Handbuch des Wettbewerbsverfahrensrechts, Rdn. 143d, 143g, 143h; Meckel, Die Beständigkeit einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverpflichtung bei Änderung der rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse, 25 ff; Oetker, ZZP 115, 3, 10 ff.; Völp, GRUR 1984, 486, 488 f.).
Diese Analogie wird von der überwiegenden Literaturmeinung zu Recht abgelehnt (Hk-ZPO/Saenger, 2. Aufl., § 323 Rdn. 16; MünchKomm-ZPO/Gottwald, 3. Aufl., § 323 Rdn. 18; Musielak/Borth, ZPO, 5. Aufl., § 323 Rdn. 5; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 21. Aufl., § 323 Rdn. 14; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 323 Rdn. 29; Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Aufl., § 157 Rdn. 11 und 17; Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Aufl., Kap. 36 Rdn. 174 f.; Borck, WRP 2000, 9, 11; Grunsky, Gedächtnisschrift Rödig, 325, 330; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozesses, 3. Aufl., Rdn. 983; Rüßmann, Festschrift Lüke, 675, 692 ff.; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 9. Aufl., Kap. 57 Rdn. 51, 55 und 56 f.; Ulrich, WRP 2000, 1054, 1056 f.; Zeuner, Festschrift Dölle, Bd. I, 295, 312 f.; offen gelassen von OLG Köln NJW-RR 1987, 1471). Denn die durch § 767 ZPO eröffnete Möglichkeit, nachträglich entstandene Einwendungen gegen den durch Urteil festgestellten Unterlassungsanspruch geltend zu machen, schließt die entsprechende Anwendung von § 323 ZPO aus.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel gemäß § 767 ZPO für unzulässig erklärt werden, wenn der dem Titel zugrunde liegende Unterlassungsanspruch nachträglich durch eine Gesetzesänderung (BGHZ 133, 316, 323 f.), eine behördliche Entscheidung (Senat, BGHZ 122, 1, 8) oder aus anderen Gründen (, GRUR 1973, 429, 430; Urt. v. , I ZR 99/80, GRUR 1983, 179, 181; Urt. v. , I ZR 4-97, NJW 1999, 2195) weggefallen ist. Das entspricht nicht nur der ganz herrschenden Meinung in der Literatur (vgl. außer den bereits Zitierten MünchKomm-ZPO/K.Schmidt, 3. Aufl. § 767 Rdn. 62; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 767 Rdn. 8 und 17; Wieczorek/Schütze/Salzmann, ZPO, 3. Aufl., § 767 Rdn. 60; Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl., § 40 V 1 d; Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 767 Rdn. 23 und für die Einwendung aus § 14 Satz 1 BImSchG Feldhaus/Spindler, Bundesimmissionsschutzrecht, 2. Aufl., § 14 BImSchG Rdn. 60 sowie Landmann/Rohmer/Rehbinder, Umweltrecht, § 14 BImSchG Rdn. 17), sondern auch der Vorstellung des Gesetzgebers; er hat den Anwendungsbereich der Vollstreckungsabwehrklage in § 10 UKlaG (früher § 19 AGBG) auf eine spätere Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung erweitert und damit bestimmt, dass solche nachträglich entstandenen Einwendungen gegen einen durch Urteil festgestellten Unterlassungsanspruch nach § 767 ZPO geltend zu machen sind.
bb) Für den unmittelbaren Anwendungsbereich des § 323 ZPO hat der Bundesgerichtshof ferner entschieden, dass sich die Vollstreckungsabwehrklage und die Abänderungsklage für den gleichen Streitgegenstand grundsätzlich gegenseitig ausschließen (BGHZ 163, 187, 189; ebenso die h.L., vgl. nur Stein/Jonas/Leipold, aaO, § 323 Rdn. 41 ff. und Zöller/Vollkommer, aaO, § 323 Rdn. 15; a.A. weiterhin Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, aaO, § 323 Rdn. 4). Der Schuldner hat deswegen keine Wahlmöglichkeit, sondern muss sein Rechtsschutzbegehren auf die Klageart stützen, die dem jeweils verfolgten Ziel am besten entspricht (BGHZ 163, 187, 190). Das folgt aus der unterschiedlichen Zielsetzung der beiden Klagen: Die Abänderungsklage ist eine Gestaltungsklage, die sowohl dem Schuldner als auch dem Gläubiger zur Verfügung steht und den Titel selbst - unter Durchbrechung seiner materiellen Rechtskraft - an die stets wandelbaren wirtschaftlichen Verhältnisse anpassen soll. Demgegenüber beschränkt sich der Streitgegenstand der Vollstreckungsabwehrklage auf die Beseitigung der Vollstreckbarkeit. Bei ihr geht es also nicht um die Anpassung des Titels an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse, sondern allein um die Frage, ob die Zwangsvollstreckung aus dem Titel wegen der nunmehr vorgebrachten materiell-rechtlichen Einwendungen unzulässig geworden ist (BGHZ 163, 187, 189).
cc) Die entsprechende Anwendung von § 323 ZPO auf Unterlassungstitel ist danach erst recht ausgeschlossen.
(1) Die Revision weist zu Recht darauf hin, dass es wegen § 767 ZPO bereits an der - für eine Analogie erforderlichen (vgl. nur Senat, Beschl. v. , V ZB 102/06, NJW 2007, 3124, 3125 m.w.N.) - planwidrigen Regelungslücke fehlt (so auch Borck, aaO, 11 und Ulrich, aaO, 1057). Der zur Unterlassung verurteilte Schuldner kann nachträglich entstandene Einwendungen mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen und ist damit in gleichem Umfang geschützt wie bei anderen Leistungsurteilen. Sein Rechtsschutz ist also nicht etwa deshalb lückenhaft, weil er nach § 767 ZPO keine Abänderung des Urteils erreichen, sondern nur dessen Vollstreckbarkeit beseitigen kann. Auch der Umstand, dass er die Vollstreckungsabwehrklage nicht auf die Erfüllung des titulierten Anspruchs stützen kann, beruht nicht auf einer Lücke im Verfahrensrecht, sondern darauf, dass Unterlassungsansprüche nicht endgültig erfüllbar sind.
(2) Wegen des durch § 767 ZPO eröffneten Rechtsschutzes fehlt es aber auch an der zweiten Voraussetzung für eine Analogie, der Vergleichbarkeit des zu beurteilenden Sachverhalts mit dem gesetzlich geregelten Tatbestand (vgl. auch hierzu nur Senat, aaO, 3125). Denn das Unterlassungsurteil ist mit der in § 323 ZPO geregelten Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen nicht so weit vergleichbar, dass die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Interessenabwägung in diesem Fall zu dem gleichen Ergebnis führte.
Wird eine Partei gemäß § 258 ZPO zur Entrichtung einer laufenden Unterhaltsrente oder ähnlicher wiederkehrender Leistungen verurteilt, ergreift die Rechtskraft des Urteils auch die erst künftig zu entrichtenden Leistungen, deren Festsetzung insoweit auf einer Prognose der zukünftigen Entwicklung beruht (BGHZ 82, 246, 250 f.; 103, 393, 398). In diesen Fällen stellt die Geltendmachung einer von der Prognose des Gerichts abweichenden tatsächlichen Entwicklung nicht das Vorbringen einer neuen Tatsachenlage dar, über die das Gericht noch nicht zu entscheiden hatte, sondern einen Angriff gegen die Richtigkeit des ersten Urteils (BGHZ 82, aaO). Die nur auf nachträglich entstandene rechtshemmende und rechtsvernichtende Einwendungen und Einreden anwendbare Vollstreckungsabwehrklage ermöglicht einen solchen Angriff nicht (vgl. nur Senat, BGHZ 100, 211, 212 f.); sie scheitert daher an der Rechtskraft des Ersturteils. Aus diesem Grund durchbricht § 323 ZPO die Rechtskraft (BGHZ 82, aaO) und gewährt - einem Gebot der Billigkeit folgend - beiden Parteien das Recht, die Abänderung des Ersturteils zu verlangen (Hahn/Mugdan, Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen, Bd. 8, S. 103; BGHZ 98, 353, 359). Die Vorschrift eröffnet damit den verfahrensrechtlichen Weg, Fehlprognosen zu korrigieren und die vorausgegangene gerichtliche Entscheidung an veränderte Verhältnisse anzupassen (BGHZ 96, 205, 207). Ihr Anwendungsbereich ist deshalb auf die Anpassung an die stets wandelbaren wirtschaftlichen Verhältnisse beschränkt, während der nach § 258 ZPO verurteilte Schuldner die nicht von der Prognose erfassten Einwendungen mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen muss (s.o. unter bb).
Der zur Unterlassung verurteilte Schuldner bedarf dagegen keiner außerordentlichen Klagemöglichkeit, weil er bereits nach § 767 ZPO in dem von der Billigkeit geforderten Umfang geschützt ist. Insbesondere schränkt die Rechtskraft des Unterlassungsurteils das Vorbringen neuer Tatsachen nicht in gleicher Weise ein wie bei einer Verurteilung zu wiederkehrenden Leistungen gemäß § 258 ZPO (vgl. dazu vor allem Zeuner, aaO, 310 ff., Rüßmann, aaO, 693 ff. und Ahrens, aaO, Rdn. 174). Die beiden Fälle sind zwar insofern vergleichbar, als auch das Unterlassungsurteil das künftige Verhalten des Schuldners betrifft und damit - anders als die Verurteilung zu einer einmaligen Leistung - in die Zukunft wirkt (BGHZ 133, 316, 323). Seine Rechtskraft wird dadurch jedoch allenfalls für die Vergangenheit beschränkt (vgl. BGHZ 42, 340, 345 f.; 150, 377, 383). Sie erstreckt sich aber nicht auf den künftigen Fortbestand des Unterlassungsanspruchs. Anders als eine Verurteilung nach § 258 ZPO beruht das Unterlassungsurteil nämlich nicht auf einer Prognose der zukünftigen Entwicklung. Das Gericht entscheidet vielmehr nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung über den gegenwärtigen Bestand des Unterlassungsanspruchs, so dass sich die Rechtskraft seiner Entscheidung - wie bei der Verurteilung zu einer einmaligen Leistung (dazu etwa BGHZ 94, 29, 32 f.) - auf diesen Zeitpunkt beschränkt. Die Gefahr einer Fehlprognose ist damit von vornherein ausgeschlossen. Der Schuldner ist nicht gehindert, den späteren Wegfall des Unterlassungsanspruchs im Wege der Vollstreckungsabwehrklage geltend zu machen. Die entsprechende Anwendung des § 323 ZPO ist deshalb nicht nur entbehrlich, sondern geradezu sinnwidrig. Denn bei ihr geht es nicht um die Anpassung des Unterlassungsurteils an geänderte wirtschaftliche Verhältnisse, sondern um Einwendungen, die auch ein nach § 258 ZPO verurteilter Schuldner mit der Vollstreckungsabwehrklage geltend machen muss.
2. Die unzulässige Abänderungsklage kann nicht in eine Vollstreckungsabwehrklage umgedeutet werden. Eine solche Umdeutung ist zwar grundsätzlich möglich (, NJW-RR 1991, 899). Sie scheitert auch nicht daran, dass die Klägerin ihr Rechtsschutzziel ausdrücklich nur noch im Wege der Abänderungsklage verfolgt (vgl. dazu BGHZ 163, 187, 195); denn die Klägerin hat den weiteren Hilfsantrag, die Vollstreckung aus dem Ersturteil für unzulässig zu erklären, erst fallen lassen, nachdem die Abänderungsklage in dem Urteil erster Instanz für zulässig erklärt worden war. Für eine Umdeutung ist jedoch deshalb kein Raum, weil die zulässige Vollstreckungsabwehrklage nicht begründet wäre.
a) Mit dieser Klage kann die Klägerin nicht geltend machen, die durch das Urteil vom festgestellten Ansprüche seien nach §§ 11 LuftVG, 14 Satz 1 BImSchG ausgeschlossen.
aa) Gemäß § 14 BImSchG hat eine unanfechtbare immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Folge, dass die Einstellung des Betriebs der genehmigten Anlage auf Grund privatrechtlicher, nicht auf besonderen Titeln beruhender Abwehransprüche nicht mehr verlangt werden kann. Die von dieser Regelung erfassten Ansprüche werden nicht ersatzlos ausgeschlossen, sondern lediglich umgewandelt (vgl. etwa BVerfG NJW 1986, 2188, 2189; BeckOK-Umweltrecht/Giesberts, § 14 BImSchG Rdn. 12; GK-BImSchG/Roßnagel, § 14 Rdn. 3 und 65; Jarass, BImSchG, 7. Aufl., § 14 Rdn. 12; Landmann/Rohmer/Rehbinder, aaO, § 14 BImSchG Rdn. 35; Ule/Laubinger/Storost, BImSchG, § 14 Rdn. B 1 und D 1); das heißt: An ihre Stelle tritt in erster Linie ein Anspruch auf die Schaffung von Schutzvorkehrungen nach § 14 S. 1 Halbs. 2 BImSchG und hilfsweise - soweit solche Vorkehrungen nicht durchführbar oder wirtschaftlich nicht vertretbar sind - ein Anspruch auf Schadensersatz nach Satz 2 der Vorschrift (BGHZ 102, 350, 352).
§ 11 LuftVG ordnet die entsprechende Anwendung dieser Regelung nicht mehr - wie bis zu der Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom (BGBl. I 1729; vgl. zur früheren Rechtslage Senat, BGHZ 69, 118, 125) - nur für Flughäfen, sondern für sämtliche Flugplätze und damit auch für Landeplätze an (vgl. die Legaldefinition in § 6 Abs. 1 Satz 1 LuftVG). Für den von der Klägerin betriebenen Landeplatz ist allerdings kein beschränkter Bauschutzbereich nach § 17 LuftVG bestimmt. Er kann deshalb gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 LuftVG ohne nachfolgende Planfeststellung genehmigt werden (vgl. BVerwG NJW 1969, 340, 341 f.), während § 14 BImSchG in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich ein förmliches Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG voraussetzt (vgl. § 19 Abs. 2 BImSchG und dazu nur GK-BImSchG/Roßnagel, § 14 Rdn. 14 ff.). Die daraus resultierende Frage, ob auch für die in § 11 LuftVG vorgesehene entsprechende Anwendung der Vorschrift ein qualifiziertes Genehmigungsverfahren (nach §§ 8 bis 10 LuftVG) zu verlangen ist, hat der Senat in seinem Nichtannahmebeschluss vom offen gelassen. Das Berufungsgericht folgt in diesem Punkt einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht, die eine einfache Genehmigung nach § 6 LuftVG genügen lässt, wenn die Öffentlichkeit - wie hier - an dem Verfahren beteiligt worden ist (OVG Münster NVwZ-RR 1998, 23, 24; Hofmann/Grabherr, LuftVG, § 6 Rdn. 94, 106, § 11 Rdn. 10 und Giemulla in Giemulla/Schmid, LuftVG, § 6 Rdn. 67). Die Frage bedarf auch weiterhin keiner Entscheidung, weil die entsprechende Anwendung von § 14 BImSchG im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage schon aus anderen Gründen ausscheidet.
bb) Wie die Revision zutreffend bemerkt, ist schon zweifelhaft, ob § 14 Satz 1 BImSchG für solche Abwehransprüche gilt, die im Zeitpunkt der Genehmigung bereits durch ein rechtskräftiges Zivilurteil festgestellt sind (so aber Feldhaus/Spindler, Bundesimmissionsschutzrecht, 2. Aufl., § 14 BImSchG Rdn. 60; Landmann/Rohmer/Rehbinder, aaO, § 14 BImSchG Rdn. 17; a.A. Gerlach, DuR 1980, 363, 375 f.). Die Zweifel ergeben sich aus dem Zweck der Vorschrift. Denn § 14 BImSchG soll lediglich den Bestand genehmigter Anlagen sichern (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-Drs. VI/2868, S. 36; Landmann/Rohmer/Rehbinder, aaO, § 14 BImSchG Rdn. 1; Ule/Laubinger/Storost, aaO, § 14 Rdn. B 2 und - für § 11 LuftVG - Hofmann/Grabherr, aaO, § 11 Rdn. 4), aber weder die nach Zivilrecht verbotene Erweiterung solcher Anlagen ermöglichen noch deren verbotswidrigen Betrieb legalisieren. Das legt es nahe, rechtskräftig festgestellte Ansprüche im Wege der einschränkenden Auslegung von der Regelung der §§ 11 LuftVG, 14 BImSchG auszunehmen.
cc) Auch dies braucht der Senat jedoch nicht abschließend zu entscheiden. Denn die Vollstreckungsabwehrklage kann schon deshalb nicht auf die Genehmigung vom gestützt werden, weil aufgrund des Urteils vom und des Senatsbeschlusses vom feststeht, dass die den Beklagten zuerkannten Ansprüche von dem Tatbestand der §§ 11 LuftVG, 14 BImSchG nicht erfasst werden.
(1) § 767 ZPO lässt zwar Einwendungen gegen rechtskräftig festgestellte Ansprüche zu, sofern die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der letzten mündlichen Verhandlung entstanden sind. In diesem Zusammenhang kommen aber nur solche neuen Tatsachen in Betracht, die denjenigen Sachverhalt verändert haben, der in dem früheren Urteil als für die ausgesprochene Rechtsfolge maßgebend angesehen worden ist (Senat, Urt. v. , V ZR 287/81, NJW 1984, 126, 127 m.w.N.; vgl. auch IV a ZR 197/84, NJW 1986, 2645 f.; Urt. v. , II ZR 331/99, NJW-RR 2001, 1450, 1451). Ob dies der Fall ist, hat das Gericht von Amts wegen zu beurteilen. Dabei muss es von den Entscheidungsgründen des rechtskräftigen Urteils ausgehen und prüfen, ob die neu entstandene Tatsache die dort bejahten oder verneinten Tatbestandsmerkmale beeinflusst (Senat, Urt. v. , V ZR 287/81, NJW 1984, 126, 127 m.w.N.; vgl. auch Urt. v. , V ZR 249/62, NJW 1965, 42; Urt. v. , V ZR 171/94, NJW 1995, 2993, 2994; MünchKomm-ZPO/Gottwald, aaO, § 322 Rdn. 154; Stein/Jonas/Leipold, aaO, § 322 Rdn. 252). Maßgebend ist insoweit die letzte im Rechtsmittelzug ergangene Entscheidung. Denn sie bestimmt Umfang und Tragweite der Rechtskraft (vgl. BGHZ 7, 174, 185). Die Entscheidungsgründe der Vorinstanzen sind deshalb nur beachtlich, wenn und soweit sie nicht modifiziert worden sind (Stein/Jonas/Leipold, aaO, § 322 Rdn. 183).
Danach kann die Vollstreckungsabwehrklage trotz der Genehmigung vom nicht auf die Ausschlusswirkung der §§ 11 LuftVG, 14 Satz 1 BImSchG gestützt werden. Die Genehmigung wurde zwar nach dem in § 767 Abs. 2 ZPO bestimmten Zeitpunkt erteilt und fällt damit nicht mehr in die zeitlichen Grenzen der Rechtskraft. Sie ändert aber nichts an dem für die Feststellung maßgeblichen Sachverhalt. Denn der mögliche Ausschluss privatrechtlicher Abwehransprüche nach § 11 LuftVG i. V. m. § 14 Satz 1 BImSchG ist in dem Urteil vom bereits berücksichtigt. In den Entscheidungsgründen dieses Urteils wird er allerdings noch mit der - durch die neue Genehmigung überholten - Begründung abgelehnt, die seinerzeit geltende Genehmigung sei ausdrücklich unbeschadet privater Rechte Dritter erteilt worden. Der Senat hat diese Begründung jedoch in seinem Nichtannahmebeschluss vom dahingehend modifiziert, dass § 14 Satz 1 BImSchG unabhängig von der Rechtsnatur der Genehmigung schon deshalb nicht eingreift, weil mit dem Urteil keine Betriebseinstellung, sondern nur eine - jedenfalls zulässige - Vorkehrung zur Abwehr von Lärm durch eine zeitliche und zahlenmäßige Beschränkung der Startvorgänge angeordnet wird. Aufgrund dieser Begründung ist auch im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage davon auszugehen, dass die durch das Urteil vom festgestellten Ansprüche nicht zu den nach § 14 Satz 1 BImSchG ausgeschlossenen Ansprüchen auf Betriebseinstellung gehören. Daran hat sich durch die Genehmigung vom nichts geändert.
(2) Der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, nach der die Ausschlusswirkung der §§ 11 LuftVG, 14 BImSchG nicht nur privatrechtliche Ansprüche auf Einstellung des genehmigten Betriebs, sondern auch andere Ansprüche zur Abwehr benachteiligender Einwirkungen erfasst, steht daher die - insoweit auch nach § 323 ZPO zu beachtende (vgl. dazu nur , NJW-RR 2001, 937 f.) - Rechtskraft des Ersturteils entgegen. Das Berufungsgericht kann sich im Übrigen auch nicht auf die für seine Ansicht zitierte Kommentarstelle (BeckOK-Umweltrecht/Giesberts, § 14 BImSchG Rdn. 14) berufen. Denn dort wird nur die Rechtsnatur der nach § 14 Satz 1 BImSchG ausgeschlossenen Ansprüche beschrieben, aber nicht in Zweifel gezogen, dass sich diese Ansprüche - dem Wortlaut der Vorschrift entsprechend - auf die Einstellung des Betriebs richten oder zwangsläufig auf eine solche hinauslaufen müssen (vgl. BeckOK-Umweltrecht/Giesberts, § 14 BImSchG Rdn. 13). Das entspricht vielmehr der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. nur Senat, Urt. v. , V ZR 76/93, NJW 1995, 132, 133; Staudinger/Roth, BGB [2002], § 906 Rdn. 22; Feldhaus/Spindler, aaO, § 14 BImSchG Rdn. 67 ff.; GK-BImSchG/Roßnagel, § 14 Rdn. 63; Jarass, aaO, § 14 Rdn. 8; Landmann/Rohmer/Rehbinder, aaO, § 14 BImSchG Rdn. 29; Kotulla/Guckelberger, BImSchG, § 14 Rdn. 33; Ule/Laubinger/Storost, aaO, § 14 Rdn. D 1; a.A. nur Giemulla, aaO, § 11 Rdn. 7).
Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil die in der Genehmigung vom vorgesehenen Einschränkungen des Flugbetriebs nach der - nicht angegriffenen - Auslegung des Berufungsgerichts als abschließend zu verstehen sind. Die Regelungsabsicht der Genehmigungsbehörde ist zwar eine neue Tatsache, die nach § 767 Abs. 2 ZPO berücksichtigt werden kann. Auch sie führt jedoch nicht dazu, dass der rechtskräftig festgestellte Anspruch der Beklagten nunmehr insoweit von § 14 Satz 1 BImSchG erfasst würde, als er auf eine weiter gehende Beschränkung des Flugbetriebs gerichtet ist. Denn der Umfang der Ausschlusswirkung steht nicht zur Disposition der Genehmigungsbehörde. Er wird vielmehr im Gesetz selbst auf Einstellungsansprüche beschränkt. Dieses in dem Nichtannahmebeschluss des Senats vom verneinte Tatbestandsmerkmal wird durch die abschließende Regelung der Ruhezeiten in der Genehmigung vom nicht beeinflusst. Der von dem Berufungsgericht zitierten Kommentarliteratur (Feldhaus/Spindler, aaO, § 14 BImSchG Rdn. 93; Jarass, aaO, § 14 Rdn. 17) lässt sich nichts anderes entnehmen. Sie behandelt nur die Frage, ob der Anspruch auf Betriebseinstellung, der durch eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach § 14 Satz 1 BImSchG ausgeschlossen und in einen Anspruch auf Schutzvorkehrungen umgewandelt worden ist, auch dann auf eine Änderung oder Beschränkung der Betriebszeiten gerichtet werden kann, wenn diese in der Genehmigung abschließend oder abweichend geregelt sind. Dass privatrechtliche Ansprüche, die - wie hier - von vornherein auf derartige Schutzvorkehrungen gerichtet sind, von § 14 BImSchG erfasst und damit durch die Genehmigung beeinflusst würden, behauptet sie jedoch nicht (vgl. vielmehr Feldhaus/Spindler, aaO, § 14 BImSchG Rdn. 69 und Jarass, aaO, § 14 Rdn. 12).
b) Die übrigen Einwendungen der Klägerin hat das Berufungsgericht im Rahmen der Abänderungsklage nicht durchgreifen lassen. Die dem zugrunde liegenden Erwägungen sind - für sich betrachtet - zutreffend und gelten auch für die Vollstreckungsabwehrklage.
aa) Allein der Umstand, dass die Klägerin nach §§ 53 Abs. 1 Satz 1, 45 Abs. 1 Satz 1 LuftVZO zum ordnungsgemäßen Betrieb des Landeplatzes verpflichtet ist, begründet keine nach § 767 Abs. 2 ZPO zulässige Einwendung. Denn diese Verpflichtung bestand schon vor der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess. Nach den Entscheidungsgründen des Ersturteils wird die Klägerin durch die dort festgestellten Unterlassungspflichten auch nicht daran gehindert, ihre öffentlich-rechtliche Betriebspflicht zu erfüllen. Dass sich dies durch die Genehmigung vom geändert hätte, ist weder festgestellt noch geltend gemacht.
bb) Der von der Klägerin behauptete Rückgang der Lärmemissionen führt nur dann zu einem nach § 767 ZPO beachtlichen Wegfall der titulierten Unterlassungspflichten, wenn deren Erfüllung nicht mehr erforderlich ist, um die Beeinträchtigung der Beklagten auf ein Maß zu begrenzen, das sich nach der dem Ersturteil zugrunde liegenden Gesamtabwägung als unwesentlich darstellt. Das ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall.
3. Nach alledem ist die Sache zur Endentscheidung reif; das Berufungsurteil ist aufzuheben und die Berufung der Klägerin mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird (§§ 562, 563 Abs. 3 ZPO).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
NJW 2008 S. 1446 Nr. 20
HAAAC-77570
1Nachschlagewerk: ja; BGHZ: ja; BGHR: ja