Das Einkommen eine Organgesellschaft ist einem Organträger erstmals für das Kalenderjahr zuzurechnen, in dem das Wirtschaftsjahr
der Organgesellschaft endet, in dem der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zivilrechtlich wirksam geworden ist.
Die zivilrechtliche Wirksamkeit eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ist erst gegeben, wenn die Eintragung
des Vertrages in das Handelsregister erfolgt ist.
Das Erfordernis der Handelsregistereintragung folgt daraus, dass ein solcher Unternehmensvertrag ein gesellschaftsrechtlicher
Organisationsvertrag ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DB 2008 S. 1660 Nr. 31 DStRE 2008 S. 936 Nr. 15 EFG 2008 S. 885 Nr. 11 StuB-Bilanzreport Nr. 15/2008 S. 609 PAAAC-77417
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