Die Abziehbarkeit von auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und dauernden Lasten nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 a
EStG ist auf Einkünfte beschränkt, die in die Veranlagung des Verpflichteten einzubeziehen sind.
Es widerspräche der Entlastungsfunktion von Sonderausgaben, wenn und soweit auf der Grundlage des besonderen Verpflichtungsgrundes
keine Einkünfte, sondern eine nichtsteuerbare Kapitalrückzahlung weitergeleitet würde. Dies wäre in dem Umfang der Fall, wie
sich Leibrentenbezüge als vermögensumschichtende, nichtsteuerbare Rückzahlung von Kapital darstellen.
Fundstelle(n): LAAAC-77414
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.