Eine Differenz zwischen dem Gewinn nach der Handelsbilanz und dem Steuerbilanzgewinn ist nicht als Zugang bzw. Abgang auf
dem steuerlichen Einlagekonto zu erfassen.
Eine Minderung des steuerlichen Einlagekontos gem. § 27 Abs. 1 S. 3 KStG i.d.F. vom bzw. war auch vor
Inkrafttreten des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung
weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) vom auf den positiven Bestand des steuerlichen Einlagekontos beschränkt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2008 S. 1198 Nr. 23 DStRE 2009 S. 491 Nr. 8 QAAAC-77408
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