Gesetze: HmbSpVStG § 1 Abs. 2 Nr.
1HmbSpVStG § 1 Abs.
3GG Art. 3
GG Art. 105 Abs. 2 a
Besteuerung des Spielvergnügens anhand des Spieleinsatzes
als Bemessungsgrundlage
Leitsatz
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen
die Anknüpfung der Spielvergnügungsteuer an den Spieleinsatz nach
§ 1 Abs. 3 HmbSpVStG als Bemessungsgrundlage bestehen auch bei nach neuer
Spielverordnung zugelassenen Spielgeräten nicht. Nach der geltenden
Rechtslage müssen die Spielgeräte neuer Bauart mit einer
Kontrolleinrichtung ausgestattet sein, die die erforderlichen Daten, u.a.
"sämtliche Einsätze" aufzeichnet.
Wird die Hamburgische
Vergnügungssteuer im Grundsatz proportional zum Preis der Dienstleistung
erhoben, liegt dennoch keine Umsatzsteuer vor. Sie hat nicht die gleiche
Bemessungsgrundlage wie die Umsatzsteuer und besteuert nicht den Verbrauch
einer Dienstleistung, sondern das Spielvergnügen.
Fundstelle(n): WAAAC-77406
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