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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 3 K 2422/05

Gesetze: § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 26a EStG, § 26b EStG§ 44 Abs. 1 AO, § 218 Abs. 2 AO, § 270 AO, § 279 AO§ 794 ZPO, § 887 ZPO, § 888 ZPO

Bindung an die in einem zivilgerichtlichen Prozessvergleich übernommene Verpflichtung zur Zusammenveranlagung

Leitsatz

Die in einem zivilrechtlichen Prozessvergleich übernommene Verpflichtung eines Ehegatten zur Abgabe einer Zustimmungserklärung zur Zusammenveranlagung hat nicht die Wirkung eines (rechtskräftigen) Urteils, durch welches die Willenserklärung bereits als abgegeben gilt.

Die Ausübung des steuerlichen Wahlrechts zwischen Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung bleibt daher möglich, sofern sie nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt.

Für die erneute steuerrechtliche Wahl der getrennten Veranlagung durch den einen Ehegatten liegt ein sachlicher Grund vor, wenn die Zusammenveranlagung für ihn wirtschaftlich nachteilig ist und der andere Ehegatte ihn - entgegen der im Prozessvergleich ebenfalls erklärten Zusage - nicht von den steuerrechtlichen Nachteilen der Zusammenveranlagung freistellt.

Fundstelle(n):
YAAAC-77385

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