Zweistufige Gründung einer Sozietät regelmäßig nicht rechtsmissbräuchlich
Leitsatz
Zur Unangemessenheit einer Rechtsgestaltung i. S. des § 42 AO.
Die zweistufige Gründung einer Sozietät ist regelmäßig nicht rechtsmissbräuchlich, wenn zwischen dem Vertrag über die Aufnahme
des Sozius in die Einzelpraxis und dem über die Erhöhung des Anteils ein Zeitraum von mindestens einem Jahr liegt und wenn
sich nicht mindestens einer der Vertragsschließenden bei Gründung der Sozietät unwiderruflich verpflichtet hat, einen weiteren
Anteil zu erwerben bzw. zu veräußern.
Von diesen Grundsätzen ist auch auszugehen, wenn die Zeit zwischen dem Abschluss der beiden Verträge nur 11 Monate beträgt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2008 S. 1065 Nr. 17 EFG 2008 S. 1023 Nr. 13 KAAAC-77381
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