Abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen
Leitsatz
Die Nichtberücksichtigung einer Zahlung auf Unterhaltsrückstände als außergewöhnliche Belastung wegen der Höhe der anrechenbaren
Einkünfte des Kindes im Zuflussjahr, der vorrangigen Gewährleistung des Lastenausgleichs durch den Kinderfreibetrag oder das
Kindergeld und der Verneinung der Zwangsläufigkeit ist auch dann nicht sachlich unbillig, wenn der Stpfl. Unterhaltszahlungen
in den Vorjahren nicht erbringen konnte und ihm demgemäß keine steuerliche Vergünstigung bzw. Kindergeld gewährt worden war.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AAAAC-77380
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