Eine sog. Registrierzulassung löst keine Kraftfahrzeugsteuer aus, wenn sie weder dazu führt, dass das Fahrzeuge verkehrsrechtlich
zum Verkehr zugelassen wird, noch dass ein Kennzeichenschild hergestellt und mit dem amtlichen Dienststempel versehen wird,
noch dass eine Zulassungsbescheinigung Teil I ausgehändigt wird.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2008 S. 993 Nr. 12 StBW 2008 S. 1 Nr. 9 JAAAC-77377
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