Hinzurechnung von durch die Rückgabe von Anteilen an Spezialfonds im Jahr 2001 realisierten negativen Aktiengewinnen zum Bilanzgewinn
Keine verfassungswidrige Rückwirkung von §§ 40a Abs. 1 Satz 2 und 43 Abs. 18 KAGG in der Fasssung des „Korb-II”-Gesetzes
Leitsatz
1. Bei der in § 40a Abs. 1 KAGG angeordneten Anwendung des § 8b Abs. 2 KStG handelt es sich nicht um eine Rechtsgrundverweisung,
sondern um eine Rechtsfolgenverweisung mit der Konsequenz, dass auch die Rechtsfolge des § 8b Abs. 3 KStG, die mit derjenigen
in Abs. 2 der Vorschrift untrennbar in Verbindung steht, anzuwenden ist.
2. Die Regelung in §§ 40a Abs. 1, Satz 2, 43 Abs. 18 KAGG i.d.F. des sog. Korb II – Gesetzes vom (BGBl 2003
I S. 2840, BStBl 2004 I S. 14) hat lediglich klarstellende Funktion; sie wirkt nicht in verfassungsrechtlich unzulässiger
Weise auf bereits abgelaufene Veranlagungszeiträume, deren Festsetzungen noch nicht bestandskräftig sind, zurück.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 599 Nr. 10 EFG 2008 S. 991 Nr. 12 ZAAAC-77376
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