Standardsoftware bzw. Trivialprogramme als „Waren” i.S. von § 2a EStG
Leitsatz
Standardsoftware bzw. Trivialprogramme sind als „Waren” i.S. des § 2a Abs. 2 EStG zu behandeln. Die Entwicklung von Standardsoftware
bzw. Trivialprogrammen und der Verkauf gegen ein einmaliges Entgelt durch eine ausländische Kapitalgesellschaft können daher
zu einer den uneingeschränkten Verlustausgleich ermöglichenden aktiven gewerblichen Tätigkeit i.S. von § 2a Abs. 2 EStG führen.
Im Streitfall handelte es sich um ein an eine Vielzahl von Anwendern gerichtetes, nicht auf dem Computer des Endnutzers installiertes,
sondern auf einem Server des Anbieters gegen eine einmalige Zahlung zur Verfügung gestelltes, mit dem Google-Programm vergleichbares
Softwareprogramm, das die interaktive Nutzung und die Ansicht von 3-D-Darstellungen ermöglicht und es zulässt, gleichzeitig
von verschiedenen Standorten aus dreidimensionale Darstellungen bearbeiten und verändern zu können.
Fundstelle(n): BAAAC-77371
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